Die Organisation des Staates. 67
f. st. G. zu leistenden Ausgaben aufzubringen, soweit sie nicht
in Einnahmen der Kasse Deckung finden; ihre Bedeutung auch
für das Staatsbudget aber ergibt sich aus der Tatsache, daß
die oben erwähnte Zahlung an das Finanzdepartement im
Rechnungsjahre 1908 auf 700000 Mk., die Einnahme aus der
Grund- und Gebäudesteuer auf wenig mehr als 720000 Mk.
veranschlagt war.
Was die Trennung des Vermögens der Gemeinde von
dem des Staates anbetrifft, so ist auch sie nicht scharf durch-
geführt. Als zweifellos darf angesehen werden, daß die so-
genannten Gemeindeanstalten der Gemeinde gehören, ferner
gilt dies nach dem Rat- und Bürgerschluß vom 22. Sep-
tember 1906 für den Allgemeinen Gottesacker und den Vor-
werker Friedhof. Während aber heute namentlich beim Er-
werb von Grundstücken, vielleicht mit unter dem Einfluß des
modernen Grundbuchrechtes, scharf unterschieden wird, ob
es sich um Erwerb für den Staat oder für die Gemeinde
handelt*), sind diese Folgerungen aus dem Bestande einer
selbständigen Stadtgemeinde im Gegensatz zum Staat früher
nicht immer gezogen worden, jedenfalls nicht schon, als man
anfing, eine solche Unterscheidung anzuerkennen. Weil man
aber damals das bis dahin nur im Eigentum eines Gemein-
wesens stehende Vermögen nicht danach geschieden hat, ob
es künftig dem Staate oder der Gemeinde gehören sollte, so
kann man vielleicht mit Recht sagen, alles, was im Jahre 1848
das Vermögen des Staates ausgemacht habe, sei als alleiniges
und ausschließliches Eigentum der Stadtgemeinde anzusehen **).
Für die spätere Zeit wird man mangels ausdrücklicher Be-
stimmung nach dem Zwecke unterscheiden und grundsätzlich
das Vermögen, das für die Erledigung der oben als Gemeinde-
*), Die Grundstücke des Staates werden im Grundbuch
regelmäßig eingetragen für „den Lübeckischen Staat, vertreten
durch das Finanzdepartement“, wenn es sich um Areal zu
öffentlichen Wegen handelt, auch wohl „für den Staat, ver-
treten durch die Baudeputation“, die der ‚Gemeinde für „die
Stadtgemeinde Lübeck, vertreten durch die Verwaltungs-
behörde für städtische Gemeindeanstalten“.
**) So Klügmann, Das Staatsrecht der freien und Hanse-
stadt Lübeck $ 91.
5*