Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

68 Dritter Abschnitt. 
angelegenheiten bezeichneten Gegenstände bestimmt ist. als 
Gemeinde-, das übrige als Staatsvermögen betrachten müssen. 
Aus dem oben erwähnten Grundsatze des Art. 13 Abs. 2 
der Verfassung, der eine Unterscheidung der zur Erledigung 
der Gemeindeangelegenheiten berufenen obersten Organe von 
den Organen des Staates ausschließt und dadurch eine all- 
gemeine Gliederung auch der Behörden in Staats- und Ge- 
meindebehörden verhindert hat, ergeben sich gewisse Schwierig- 
keiten für die Ausführung der Reichsgesetze, die eine solche 
Gliederung voraussetzen. In $ 33 Abs. 4 der Gewerbeordnung 
heißt es z. B., daß vor der Erteilung der Erlaubnis zum Be- 
triebe der Gast- und Schankwirtschaft die Ortspolizei- und 
die Gemeindebehörde gutachtlich zu hören sind. Die Erlaubnis 
wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt; 
dies ist nach Artikel II der Bekanntmachung, betreffend die 
Ausführung der Gewerbeordnung, von 11. Mai 1898 das 
Polizeiamt. Nach Art. 1 Nr. 6 dieser Bekanntmachung tritt 
aber das Polizeiamt zugleich in Wirksamkeit als Polizeibehörde 
und Ortspolizeibehörde und nach Art. 1Nr. 8, soweit die Stadt 
und die Vorstädte in Betracht kommen, als Gemeindebehörde 
in den Fällen des $ 33 der Gewerbeordnung. Die Befugnis 
des Senates, in der von ihm allein erlassenen Bekanntmachung 
solche Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Behörden 
unter der Bezeichnung: Gemeindebehörde, Polizeibehörde, 
Ortspolizeibehörde zu verstehen sind, ist nach $ 155 Abs. 2 
der Gewerbeordnung nicht zu beanstanden, ob aber die er- 
folgte Regelung dem Abs. 4 des $ 33 voll gerecht wird, der 
doch vorauszusetzen scheint, daß die die Erlaubnis erteilende 
Behörde nicht die Gemeinde- oder Ortspolizeibehörde ist, darf 
bezweifelt werden *). 
*) Vgl. über ähnliche Fälle, die sich auch für Lübeck 
leicht vermehren ließen, für Hamburg Sep S. 44f. und 
für Bremen und Hamburg Bollmann, 8. 108 f., insbesondere 
die bei letzterem in Anm. 2 angeführten gerichtlichen Ent- 
scheidungen.
	        
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