Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

78 Dritter Abschnitt. 
schriftlichen Voruntersuchung und einer mündlichen Verhand- 
lung. Für die Dauer des Verfahrens werden vom Senate ein 
öffentlicher Ankläger und ein Untersuchungsbeamter bestellt, 
ersterer aus den Beamten der Staatsanwaltschaft oder den 
Rechtsanwälten, letzterer auf Vorschlag des Präsidiums des 
Landgerichts aus den Richtern. Die Entscheidung erfolgt in 
erster und letzter Instanz durch einen aus zwei Senatoren 
und drei Richtern bestehenden Disziplinarhof, dessen Mit- 
glieder, die richterlichen auf Vorschlag des Präsidiums des 
Landgerichts, vom Senate auf je sechs Jahre ernannt werden. 
Nach Schluß der Voruntersuchung übersendet der Unter- 
suchungsbeamte die Akten dem Senate, der mit Rücksicht auf 
ihren Ausfall das Verfahren einstellen und geeignetenfalls 
eine ÖOrdnungsstrafe verhängen kann; die Einstellung muß 
erfolgen, sobald der Angeschuldigte seinen Abschied mit Ver- 
zicht auf Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht. Beschließt 
der Senat die Verweisung an den Disziplinarhof, so findet die 
nichtöffentliche mündliche Verhandlung vor dem Disziplinar- 
hofe statt, zu der der Angeschuldiste einen bei den lübecki- 
schen Gerichten zugelassenen Rechtsanwalt als Verteidiger 
zuziehen kann. Die Entscheidung kann nur auf Freisprechung 
oder auf Verurteilung, aber auch auf Verurteilung zu einer 
bloßen Ordnungsstrafe lauten. Für das Disziplinarverfahren 
gelten grundsätzlich die Vorschriften der Strafprozeßordnung 
über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Land- 
gerichte gehörenden Strafsachen; jedoch hängt die Vereidigung 
von Zeugen und Sachverständigen vom richterlichen Ermessen 
ab. Abgesehen von den Fällen einer Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand (Str.P.O. $ 234) und einer Wiederauf- 
nahme des geschlossenen Verfahrens (Str.P.0. 8$ 399 ff.) 
finden gegen die Entscheidung des Disziplinarhofes keinerlei 
Rechtsmittel statt. 
Vorläufige Dienstenthebung (Suspension), grundsätzlich 
unter Einbehaltung der Hälfte des Diensteinkommens, tritt 
von Rechts wegen ein, wenn in einem gerichtlichen Strafver- 
fahren die Verhaftung eines Beamten beschlossen oder gegen 
ihn ein noch nicht rechtskräftiges Urteil erlassen ist, das 
den Verlust des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht; außer- 
dem kann der Senat sie verfügen, sobald gegen den Beamten
	        
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