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meinwesen. In diesen hergebrachten Bezeichnungen das
Wort Staat auch ferner beizubehalten, hat nicht das allergeringste
Bedenken, sobald man sich nur über die Bedeutung
desselben hinlänglich klar bleibt und namentlich
diesen Begriff nicht mit jenem eben erwähnten anderen
verwechselt, dessen Feststellung erst eine concrete Untersuchung
des betreffenden politischen Organismus erforderlich
macht. |
2, Die Bundesverhältnisse.
Wenn mehrere politische Gemeinwesen zu einem
grösseren Organismus zusammentreten und diesem eine
gewisse Herrschaft über sich einräumen, so sagt man:
sie schliessen einen Bund. Derartige Bundesverhältnisse
sind im Alterthum namentlich auf griechischem Boden
entstanden; im Mittelalter und der neueren Zeit haben sie
sich vorzugsweise in Deutschland, der Schweiz, den Niederlanden
und Nordamerika entwickelt.
Schon ein Blick auf die thatsächliche Gestaltung der
Bundesverhältnisse zeigt, dass nicht gerade nothwendig
Staaten als Glieder des Bundes erscheinen müssen;
der Begriff ist auf alle politischen Gemeinwesen anwendbar,
man braucht nur an die deutschen Städtebünde im
Mittelalter zu erinnern.
Dagegen lassen sich folgende Merkmale als zum Wesen
eines Bundes gehörig hinstellen:
ı. Die verbündeten Gemeinwesen erstreben durch die
Bundesorganisation die gemeinsame Erfüllung politischer
Aufgaben undzwar vermögeeinereigens
dazu bestehenden Gewalt. i
2. Die Competenz dieser Gewalt ist stets eine beschränkte,
indem den Bundesgliedern immer noch ein-