Metadata : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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meinwesen.  In  diesen  hergebrachten  Bezeichnungen  das
Wort  Staat  auch  ferner  beizubehalten,  hat  nicht  das  allergeringste
  Bedenken,  sobald  man  sich  nur  über  die  Bedeutung
  desselben  hinlänglich  klar  bleibt  und  namentlich
diesen  Begriff  nicht  mit  jenem  eben  erwähnten  anderen
verwechselt,  dessen  Feststellung  erst  eine  concrete  Untersuchung
  des  betreffenden  politischen  Organismus  erforderlich
  macht.  |

2,  Die  Bundesverhältnisse.

Wenn  mehrere  politische  Gemeinwesen  zu  einem
grösseren  Organismus  zusammentreten  und  diesem  eine
gewisse  Herrschaft  über  sich  einräumen,  so  sagt  man:
sie  schliessen  einen  Bund.  Derartige  Bundesverhältnisse
sind  im  Alterthum  namentlich  auf  griechischem  Boden
entstanden;  im  Mittelalter  und  der  neueren  Zeit  haben  sie
sich  vorzugsweise  in  Deutschland,  der  Schweiz,  den  Niederlanden
  und  Nordamerika  entwickelt.

Schon  ein  Blick  auf  die  thatsächliche  Gestaltung  der
Bundesverhältnisse  zeigt,  dass  nicht  gerade  nothwendig
Staaten  als  Glieder  des  Bundes  erscheinen  müssen;
der  Begriff  ist  auf  alle  politischen  Gemeinwesen  anwendbar,
  man  braucht  nur  an  die  deutschen  Städtebünde  im
Mittelalter  zu  erinnern.

Dagegen  lassen  sich  folgende  Merkmale  als  zum  Wesen
eines  Bundes  gehörig  hinstellen:

ı.  Die  verbündeten  Gemeinwesen  erstreben  durch  die
Bundesorganisation  die  gemeinsame  Erfüllung  politischer
  Aufgaben  undzwar  vermögeeinereigens
dazu  bestehenden  Gewalt.  i

2.  Die  Competenz  dieser  Gewalt  ist  stets  eine  beschränkte,
  indem  den  Bundesgliedern  immer  noch  ein-