thumbs : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886.  n

(o)  Langsamer  muß  gefahren  werden:
a)  wenn  Hindernisse  auf  der  Bahn  bemerkt  werden,
b)  durch  Weichen,  wenn  dieselben  gegen  die  Spitze  befahren  werden  und
nicht  verriegelt  oder  verschlossen  sind,  und  über  Drehbrücken;
)  wenn  das  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  wird;
4)  bei  der  Einfahrt  aus  Haupt=  in  Zweigbahnen  und  umgekehrt,  sowie
überhaupt  bei  dem  Uebergange  aus  einem  Geleise  in  das  andere.
In  allen  diesen  Fällen  muß  so  langsam  gefahren  werden,  als  die  Umstände  zur
Vorbeugung  einer  möglichen  Gefahr  es  erfordern.

§S.  27.
Ueberfahren  von  Bahnkreuzungen.

n)  Bahnkreuzungen  in  gleicher  Ebene  der  Schienen  außerhalb  der  Stationen
dürsen  von  den  Zügen  erst  passirt  werden,  nachdem  die  letzteren  vorher  zum  Silllstand
  gebracht  sind,  und  von  den  Aussichtsbeamten  die  Erlaubniß  zum  Passiren
ertheilt  ist.

(2)  Bei  der  Kreuzung  einer  Hauptbahn  durch  eine  Bahn  untergeordneter
Bedeutung  genügt  es,  wenn  im  Einverständniß  mit  der  Aussichtsbehörde  die  Verpflichtung
  des  Anhaltens  vor  der  Durchkreuzung  lediglich  den  Zügen  der  letzteren
Bahn  ausferlegt  wird.

Beschaffenheit  der  Betriebsmittel  in  schnellfahrenden
Personenzügen.

Bei  denjenigen  Personenzügen,  bei  welchen  eine  Geschwindigkeit  von  mehr  als
60  Kilometer  in  der  Stunde  oder  1000  Meter  in  der  Minute  zur  Anwendung
kommen  soll,  müssen  sich  die  Betriebsmittel  in  einem  vorzugsweise  tüchtigen  Zuslande
befinden.  Außerdem  müssen  die  Fahrzeuge  unter  sich,  sowie  mit  dem  Tender  so
fest  gekuppelt  sein,  daß  sämmtliche  Zug-  und  Bussersedern  etwas  angespannt  sind.

§S.  29.
Vorrang  der  schnellfahrenden  und  Extrazüge.

Die  schnellfahrenden  Züge,  sowie  die  Extrazüge  der  Allerhöchsten  und  Höchsten
Henschaften  haben  behufs  besonders  pünktlicher  Beförderung  überall  den  Vorrang
vor  den  anderen  Zügen.

Fürstl.  Schwarzb.-Rudolft.  Gesebsammlung.  XI.  VII.  3