Full text : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

300  III.  Anlagen.

gliedern  werden,  soweit  nicht  der  Druck  der  ersteren  auf
Verlangen  der  Staatsregierung  und  der  der  letztern  nach
einem  Kammerbeschlusse  zu  unterbleiben  hat  (vergl.  L.-O.
8  12,  Abs.  4  und  §  26,  Abs.  2  und  3),  auf  Anordnung
des  Präsidenten  (vergl.  jedoch  oben  §  8,  2)  zum  Druck  und
zur  Vertheilung  an  die  Mitglieder  der  Kammer,  sowie  an
die  Mitglieder  der  Staatsregierung  und  deren  Organe
(L-O.  §  26,  Abs.  4)  befördert.

Hiernächst  tritt,  soweit  nicht  die  Vorschriften  der  Verfassungsurkunde
  vom  4.  September  1831,  des  Gesetzes  vom
3.  December  1868  und  der  Landtagsordnung  vom  12.  October
  1874  entgegenstehen,  der  im  Nachstehenden  vorgeschriebene
  Geschäftsgang  ein:

A.  In  der  Kammer.

1)  Gesetzentwürfe  und  Anträge  der  Staatsregierung  und
der  Kammermitglieder.

Allgemeine  Vorberathung  (im  Plenun,  beziehendlich  erste
Berathung).

§  11.  Die  allgemeine,  beziehendlich  erste  Vorberathung
über  eine  jede  Vorlage  (8  10),  mag  sie  Regierungsvorlage
oder  ein  selbstständiger  (§  16)  Antrag  von  Kammermitgliedern
  sein,  oder  mag  die  Vorlage  in  einem  Gesetzentwurfe
(vergl.  Verfassungsurkunde  §§  85  und  86,  beziehendlich  Gesetz
  vom  31.  März  1849  §  I.  und,  was  finanzielle  Gesetzentwürfe
  anlangt,  Verfassungsurkunde  §  96  flg.)  bestehen,
oder  auf  einen  Vorschlag  anderer  Art  gerichtet  sein,  erfolgt
frühestens  am  zweiten  Tage,  nachdem  die  Vorlage  zur  Vertheilung
  (§  10)  gebracht  worden  ist.

Die  allgemeine  Berathung  ist  auf  eine  Discussion  über
die  Grundsätze  der  Vorlage  zu  beschränken,  kann  aber  auch
auf  einzelne  Abtheilungen  der  Vorlage  gerichtet  und  abtheilungsweise
  zu  Ende  geführt  werden.

Nach  dem  Schlusse  dieser  Berathung  wird  —  vergl.
jedoch  §  15  der  L.-O.  —  lediglich  darüber:  ob  eine  Deputation
  und  welche?  mit  der  Vorberathung  der  Vorlage  oder
eines  Theils  derselben  betraut  werden,  oder  ob  und  inwieweit
  die  zweite  oder  die  Hauptvorberathung  (8  12),  beziehend-