300 III. Anlagen.
gliedern werden, soweit nicht der Druck der ersteren auf
Verlangen der Staatsregierung und der der letztern nach
einem Kammerbeschlusse zu unterbleiben hat (vergl. L.-O.
8 12, Abs. 4 und § 26, Abs. 2 und 3), auf Anordnung
des Präsidenten (vergl. jedoch oben § 8, 2) zum Druck und
zur Vertheilung an die Mitglieder der Kammer, sowie an
die Mitglieder der Staatsregierung und deren Organe
(L-O. § 26, Abs. 4) befördert.
Hiernächst tritt, soweit nicht die Vorschriften der Verfassungsurkunde
vom 4. September 1831, des Gesetzes vom
3. December 1868 und der Landtagsordnung vom 12. October
1874 entgegenstehen, der im Nachstehenden vorgeschriebene
Geschäftsgang ein:
A. In der Kammer.
1) Gesetzentwürfe und Anträge der Staatsregierung und
der Kammermitglieder.
Allgemeine Vorberathung (im Plenun, beziehendlich erste
Berathung).
§ 11. Die allgemeine, beziehendlich erste Vorberathung
über eine jede Vorlage (8 10), mag sie Regierungsvorlage
oder ein selbstständiger (§ 16) Antrag von Kammermitgliedern
sein, oder mag die Vorlage in einem Gesetzentwurfe
(vergl. Verfassungsurkunde §§ 85 und 86, beziehendlich Gesetz
vom 31. März 1849 § I. und, was finanzielle Gesetzentwürfe
anlangt, Verfassungsurkunde § 96 flg.) bestehen,
oder auf einen Vorschlag anderer Art gerichtet sein, erfolgt
frühestens am zweiten Tage, nachdem die Vorlage zur Vertheilung
(§ 10) gebracht worden ist.
Die allgemeine Berathung ist auf eine Discussion über
die Grundsätze der Vorlage zu beschränken, kann aber auch
auf einzelne Abtheilungen der Vorlage gerichtet und abtheilungsweise
zu Ende geführt werden.
Nach dem Schlusse dieser Berathung wird — vergl.
jedoch § 15 der L.-O. — lediglich darüber: ob eine Deputation
und welche? mit der Vorberathung der Vorlage oder
eines Theils derselben betraut werden, oder ob und inwieweit
die zweite oder die Hauptvorberathung (8 12), beziehend-