Full text: Der Belagerungszustand

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in die Freiheitssphäre des einzelnen gebunden ist, hindern 
ein rasches nachdrückliches Vorgehen, und doch kann von 
einem solchen die Erhaltung des Staates abhängig sein. Die 
Organe, die im Normalzustande zur Aufrechterhaltung der 
Ordnung berufen sind, erweisen sich zu schwach, um der 
störenden Elemente Herr werden zu können. 
In solchen Zeiten des öffentlichen Notstands wird also 
ein Loslösen der Staatsgewalt von den Schranken des Gesetzes, 
namentlich der Verfassung, erforderlich. So erlangt sie allein 
die größtmögliche Konzentration ihrer Kräfte.) 
Wir sind sehr wohl in der Lage, uns einen Zustand vor- 
zustellen, in dem der Staat zwar seinem äußeren Bestande 
nach intakt ist, in dem aber durch Krieg oder Umsturz- 
bewegungen die Gefahr seiner Vernichtung eine so nahe und 
große ist, daß die Regierung allmählich dazu gelangt, ihre 
Maßnahmen in keiner Richtung mehr nach gesetzlichen Be- 
stimmungen einzurichten, sondern daß sie im Kampfe um die 
Existenz des gegenwärtigen Staates lediglich bestrebt ist, die 
ihr verbliebenen Machtmittel in weitestem Umfange anzu- 
wenden, Gewalt vor Recht gehen zu lassen, bis sie die Ober- 
hand gewonnen hat. 
Es wird wiederum gestattet sein, diesen Zustand mit 
dem Namen eines gesetzwidrigen Ausnahmezustands 
eines konstitutionellen Staates zu belegen. 
Durch Heranziehung historischer Tatsachen von diesem 
Zustande ein konkretes Bild zu geben, wäre leicht, erscheint 
  
  
  
') vgl. Reinach, De l’ötat de siöge p.272: La lutte serait par trop 
inegale si les gouvernants s’astreignaient & des entraves lögales, que de- 
sion est leur seul devoir 
  
daignent leurs adversaires; une prompte röpres 
et pour cela ils doivent öxiger la concentration önergique des pouvoirs 
entre leurs mains.
	        
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