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in die Freiheitssphäre des einzelnen gebunden ist, hindern
ein rasches nachdrückliches Vorgehen, und doch kann von
einem solchen die Erhaltung des Staates abhängig sein. Die
Organe, die im Normalzustande zur Aufrechterhaltung der
Ordnung berufen sind, erweisen sich zu schwach, um der
störenden Elemente Herr werden zu können.
In solchen Zeiten des öffentlichen Notstands wird also
ein Loslösen der Staatsgewalt von den Schranken des Gesetzes,
namentlich der Verfassung, erforderlich. So erlangt sie allein
die größtmögliche Konzentration ihrer Kräfte.)
Wir sind sehr wohl in der Lage, uns einen Zustand vor-
zustellen, in dem der Staat zwar seinem äußeren Bestande
nach intakt ist, in dem aber durch Krieg oder Umsturz-
bewegungen die Gefahr seiner Vernichtung eine so nahe und
große ist, daß die Regierung allmählich dazu gelangt, ihre
Maßnahmen in keiner Richtung mehr nach gesetzlichen Be-
stimmungen einzurichten, sondern daß sie im Kampfe um die
Existenz des gegenwärtigen Staates lediglich bestrebt ist, die
ihr verbliebenen Machtmittel in weitestem Umfange anzu-
wenden, Gewalt vor Recht gehen zu lassen, bis sie die Ober-
hand gewonnen hat.
Es wird wiederum gestattet sein, diesen Zustand mit
dem Namen eines gesetzwidrigen Ausnahmezustands
eines konstitutionellen Staates zu belegen.
Durch Heranziehung historischer Tatsachen von diesem
Zustande ein konkretes Bild zu geben, wäre leicht, erscheint
') vgl. Reinach, De l’ötat de siöge p.272: La lutte serait par trop
inegale si les gouvernants s’astreignaient & des entraves lögales, que de-
sion est leur seul devoir
daignent leurs adversaires; une prompte röpres
et pour cela ils doivent öxiger la concentration önergique des pouvoirs
entre leurs mains.