fern nur gewisse Voraussetzungen vorliegen. Dieses Postulat
Rechtsstaats, wonach alle Eingriffe in die Rechtssphäre der
Staatsbürgerschaft einer rechtlichen Grundlage bedürfen.!)
Mit dieser Ermächtigung zieht aber das Gesetz zugleich auch
die Rechtsgrenzen, innerhalb deren sich die anzuordnenden
Ausnahmemaßregeln nur bewegen dürfen.
Dieses Rechtsinstitut, das im französischen Rechte wurzelt,
trägt in der deutschen Gesetzgebung und Literatur die Be-
zeichnung Belagerungs- oder Kriegszustand, auch
Standrecht, sofern sein Hauptmerkmal in einer Veränderung
der Strafgerichtsbarkeit besteht.
Seine Gesetzmäßigkeit beruht nicht darin, daß ein Gesetz
vertretung verfassungsmäßig zustande gekommene Rechtsnorm
im einzelnen diejenigen Maßnahmen vorschreibt, die in
Zeiten der Gefahr ergriffen werden dürfen, und dabei zu-
gleich auch ihre Grenzen festsetzt. Wohl wird in den meisten
Fällen das Vorhandensein eines solchen Gesetzes zu kon-
statieren sein oder die Verfassung selbst die Ausnahmebefug-
nisse der Regierung bestimmen. Auf diese Fälle wird sich
auch die spätere Darstellung des Rechts der deutschen Glied-
staaten beschränken.
Die Gesetzmäßigkeit ist aber auch schon dann vorhanden,
wenn ein Verfassungssatz allgemeine Ermächtigungen der
Regierung für Notfälle erteilt und auf Grund dieser Ermächti-
gungen außerordentliche Maßregeln verhängt werden.°)
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ıı Haldy, Belagerungszustand S. 4.
*) Württemberg, VU. v. 26.9.1819 8 88 (streitig; vgl. Goez, StR.
des Königr. Württemberg S. 30); Hessen, VU. v. 17. 12. 1820 Art. 73.