Full text: Der Belagerungszustand

fern nur gewisse Voraussetzungen vorliegen. Dieses Postulat 
  
  
Rechtsstaats, wonach alle Eingriffe in die Rechtssphäre der 
Staatsbürgerschaft einer rechtlichen Grundlage bedürfen.!) 
Mit dieser Ermächtigung zieht aber das Gesetz zugleich auch 
die Rechtsgrenzen, innerhalb deren sich die anzuordnenden 
Ausnahmemaßregeln nur bewegen dürfen. 
Dieses Rechtsinstitut, das im französischen Rechte wurzelt, 
trägt in der deutschen Gesetzgebung und Literatur die Be- 
zeichnung Belagerungs- oder Kriegszustand, auch 
Standrecht, sofern sein Hauptmerkmal in einer Veränderung 
der Strafgerichtsbarkeit besteht. 
Seine Gesetzmäßigkeit beruht nicht darin, daß ein Gesetz 
    
  
  
vertretung verfassungsmäßig zustande gekommene Rechtsnorm 
im einzelnen diejenigen Maßnahmen vorschreibt, die in 
Zeiten der Gefahr ergriffen werden dürfen, und dabei zu- 
gleich auch ihre Grenzen festsetzt. Wohl wird in den meisten 
Fällen das Vorhandensein eines solchen Gesetzes zu kon- 
statieren sein oder die Verfassung selbst die Ausnahmebefug- 
nisse der Regierung bestimmen. Auf diese Fälle wird sich 
auch die spätere Darstellung des Rechts der deutschen Glied- 
staaten beschränken. 
Die Gesetzmäßigkeit ist aber auch schon dann vorhanden, 
wenn ein Verfassungssatz allgemeine Ermächtigungen der 
Regierung für Notfälle erteilt und auf Grund dieser Ermächti- 
gungen außerordentliche Maßregeln verhängt werden.°) 
  
  
  
  
Ri ni pn 
ıı Haldy, Belagerungszustand S. 4. 
*) Württemberg, VU. v. 26.9.1819 8 88 (streitig; vgl. Goez, StR. 
des Königr. Württemberg S. 30); Hessen, VU. v. 17. 12. 1820 Art. 73. 
  
	        
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