ll. Die gesetzliche Regelung des Belage-
rungszustandes im Deutschen Reiche und
in dessen Gliedstaaten.
8 5.
Der Reichsbelagerungszustand.
Art. 68 RV. lautet:
„Der Kaiser kann, wenn die Öffentliche Sicherheit im
Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in
Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraus-
setzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkung
einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafü
die Vorschriften des preußischen Gesetzes v. 4. 6. 1851“.
Diese Bestimmung räumt also dem Kaiser im Reiche
allein das Recht zur Verhängung des Ausnahmezustands ein.
Jede Mitwirkung irgend eines anderen Reichsorgans, etwa des
Bundesrats oder des Reichstags, ist ausgeschlossen.) Auch
beschränkt sich diese Befugnis nicht auf Fälle, in denen das
ganze Reich oder wenigstens ein größerer, mehrere Glied-
staaten umfassender Teil gefährdet ist; jeden Teil des
Bundesgebiets kann der Kaiser in Kriegszustand erklären,
also auch bei rein lokalen Störungen eingreifen.
Die verfassungsmäßige Regelung des Art. 68 Satz1 RV.
ist eine endgültige. Dagegen trägt die Bestimmung in
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ı Laband, StR. Bd.4 8.41.
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