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Satz 1 RV. dem zur Verhängung berufenen Organ einen weiten
Spielraum einräumt, innerhalb dessen es seiner freien Ent-
schließung überlassen bliebe, einen Verhängungsgrund als ge-
geben zu erachten, lassen die $$ 1 u.2 des preuß. Gesetzes
die Verhängung nur zu:
1. für den Fall eines Krieges in den vom Feinde he-
drohten oder teilweise schon besetzten Provinzen,
2. für den Fall eines Aufruhrs bei dringender Gefahr für
die öffentliche Sicherheit in Kriegs- wie in Friedenszeiten.
Eine sinngemäße Auslegung des Art. 68 RV. wird un-
schwierig zu dem Ergebnis gelangen, daß die im preußischen
Gesetze normierten Voraussetzungen als allein maßgebend zu
gelten haben‘) Einmal ist die Bedingung in Art. 68 Satz 1
Formulierung eine zureichende Umgrenzung der Anwendungs-
möglichkeiten des Belagerungszustandes hätte geben wollen.
Die öffentliche Sicherheit könnte im Bundesgebiet bei weiter
Interpretation schon dann als bedroht angesehen werden,
wenn in einem Bezirke innerhalb eines kurzen Zeitraums
häufige Straßenräubereien vorgekommen sind. Es würde aber
wohl in einem solchen Falle die Zweckmäßigkeit des Belage-
rungszustandes zu vermeinen sein.
Des weiteren aber würde es unerklärlich bleiben müssen,
warum der (iesetzgeber noch die Voraussetzungen des preuß.
Gesetzes als maßgebend bezeichnet hat, wenn er sich mit
der in Art. 68 Abs. 1 RV. ausgesprochenen Bedingung begnügen
wollte.
Diese Bedingung ist darum lediglich als eine vorläufige
allgemeine Begrenzung des Bereichs anzusehen, innerhalb
ı) Anders Meyer, VR. S.192ff.,; Klöppel, RPrR. S. 29211.