Full text: Der Belagerungszustand

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Militärbefehlshabers möglich!) und ausreichend?) sein. Anderer- 
seits erscheint es mit Rücksicht auf den unten zitierten 
Kommissionsbericht als nicht erforderlich, daß außerdem auch 
nur eine der übrigen Bekanntmachungsformen angewandt 
wird,®) um die Wirksamkeit des Belagerungszustandes her- 
beizuführen. Durch diese Bekanntmachungsarten soll es nur 
rmöglicht werden, die rechtswirksam schon erfolgte Ver- 
  
  
     
Sie sind, soweit ausführbar, nach dem pflichtgemäßen Er- 
messen der Behörde anzuwenden. 
C. Wirkungen. 
1. Mit der Bekanntmachung geht die vollziehende Ge- 
walt, also die gesamte innere Verwaltung, ipso iure an die 
Militärbefehlshaber über ($ 4 des preuß. Gesetzes); die Zivil- 
verwaltungs- und Gemeindebehörden haben ihren Anordnungen 
und Aufträgen Folge zu leisten. 
  
Organe nicht ohne weiteres ausgeschaltet; sie haben nach 
wie vor ihre regelmäßigen Funktionen zu erfüllen. Doch 
müssen sie jederzeit gewärtig sein, daß der Militärbefehls- 
haber diese an sich zieht und durch seine Organe ausüben 
  
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Dipl r 
!\ In der Sitzung der preuß. I. Kammer v. 29. 1. 1851 präzisierte 
der Berichterstatter die Ansicht der Kommission dahin, daß die Ver- 
kündigung bei Trommelschlag und Trompetenschall nicht unterlassen 
werden dürfe, wo sie bewirkt werden könne; aber auch jede andere im 
88 vorgeschriebene Verkündigungsweise müsse genügen; es käme nur 
auf die Bekanntmachung selbst, nicht auf die Art und Weise an; vgl. 
Stenogr. Ber, über Verhandl. der I. Kammer 1850 Bd. 1 5. 173. 
2) Stenglein 2.2.0. S. d5b, 
») Laband, StR. Bd. 4 S. 42. 
    
	        
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