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§. 14.
Faustpfandrechte im Sinne des §. 40 der Konkursordnung bestehen an
beweglichen körperlichen Sachen nur, wenn der Pfandgläubiger oder ein Dritter
für ihn den Gewahrsam der Sache erlangt und behalten hat.
Das Absonderungsrecht besteht ohne Uebergabe der Sache, sofern:
1. nach den Reichsgesetzen oder den Landesgesetzen die Uebergabe von
Konnossementen und ähnlichen Papieren über Waaren oder andere
bewegliche Sachen der Uebergabe derselben, oder die Eintragung
der Verpfändung in das Schiffsregister oder die Uebergabe der mit
einem beglaubigten Vermerke der Verpfändung versehenen Schiffs=
urkunden oder einer beglaubigten Abschrift derselben der Uebergabe des
verpfändeten Schiffes gleichsteht;
2. Über eine Verbodmung nach Vorschrift des Handelsgesetzbuchs ein
Bodmereibrief ausgestellt ist.
§. 15.
Faustpfandrechte im Sinne des §. 40 der Konkursordnung bestehen an
Forderungen und anderen Vermögensrechten nur:
1. wenn der Drittschuldner von der Verpfändung benachrichtigt ist;
2. wenn der Pfandgläubiger oder ein Dritter für ihn den Gewahrsam
der körperlichen Sache, welche den Gegenstand des Rechts bildet, oder
der über die Forderung oder das Vermögensrecht ausgestellten Urkunde
erlangt und behalten hat;
3. wenn die Verpfändung in dem Grund= oder Hypothekenbuche ein=
getragen ist.
§. 16.
Die Vorschriften der Landesgesetze, welche für den Erwerb von Faust=
pfandrechten mehrere der in den §. 14, 15 bezeichneten Erfordernisse oder weitere
Erfordernisse festsetzen, bleiben unberührt.
§. 17.
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, Bestimmungen zu treffen, nach
welchen
1. den Inhabern der von Gemeinden oder anderen Verbänden, von Kor=
porationen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder
Genossenschaften ausgestellten Pfandbriefe oder ähnlicher auf Grund er=
worbener Forderungen von denselben ausgestellter Werthpapiere an
solchen Forderungen ein Faustpfandrecht im Sinne des §. 40 der
Konkursordnung dadurch gewährt werden kann, daß einem Vertreter
sämmtlicher Inhaber allein oder in Gemeinschaft mit dem Aussteller
die Ausübung des Gewahrsams der über die Forderungen lautenden