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Militärbefehlshabers möglich!) und ausreichend?) sein. Anderer-
seits erscheint es mit Rücksicht auf den unten zitierten
Kommissionsbericht als nicht erforderlich, daß außerdem auch
nur eine der übrigen Bekanntmachungsformen angewandt
wird,®) um die Wirksamkeit des Belagerungszustandes her-
beizuführen. Durch diese Bekanntmachungsarten soll es nur
rmöglicht werden, die rechtswirksam schon erfolgte Ver-
Sie sind, soweit ausführbar, nach dem pflichtgemäßen Er-
messen der Behörde anzuwenden.
C. Wirkungen.
1. Mit der Bekanntmachung geht die vollziehende Ge-
walt, also die gesamte innere Verwaltung, ipso iure an die
Militärbefehlshaber über ($ 4 des preuß. Gesetzes); die Zivil-
verwaltungs- und Gemeindebehörden haben ihren Anordnungen
und Aufträgen Folge zu leisten.
Organe nicht ohne weiteres ausgeschaltet; sie haben nach
wie vor ihre regelmäßigen Funktionen zu erfüllen. Doch
müssen sie jederzeit gewärtig sein, daß der Militärbefehls-
haber diese an sich zieht und durch seine Organe ausüben
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Dipl r
!\ In der Sitzung der preuß. I. Kammer v. 29. 1. 1851 präzisierte
der Berichterstatter die Ansicht der Kommission dahin, daß die Ver-
kündigung bei Trommelschlag und Trompetenschall nicht unterlassen
werden dürfe, wo sie bewirkt werden könne; aber auch jede andere im
88 vorgeschriebene Verkündigungsweise müsse genügen; es käme nur
auf die Bekanntmachung selbst, nicht auf die Art und Weise an; vgl.
Stenogr. Ber, über Verhandl. der I. Kammer 1850 Bd. 1 5. 173.
2) Stenglein 2.2.0. S. d5b,
») Laband, StR. Bd. 4 S. 42.