läßt, soweit es ihm erforderlich erscheint,!) oder daß sie
lediglich auf die Ausführung militärischer Anordnungen be-
schränkt werden. Soweit ihnen diese untergeordnete Rolle
zugemutet wird, werden sie auch von der Verantwortung für
die Gesetzmäßigkeit ihrer Maßnahmen frei.) Diese trägt
der Militärbefehlshaber persönlich.
2. Die Militärpersonen stehen während des Belagerungs-
zustandes unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand
erlassen sind ($ 6 des preuß. Gesetzes, übergegangen in
$9 MStGB). In den Orten oder Distrikten, auf die sich
die Verhängung des Belagerungszustandes erstreckt, hat der
Befehlshaber der Besatzung die höhere Militärgerichtsbarkeii
über sämtliche zur Besatzung gehörige Militärpersonen ($ 7
des preud. Gesetzes, übergegangen in $$ 20, 27 MStGO..
Es würde dies praktisch zur Folge haben, daß Militärbefehls-
gerichtsbarkeit waren ($ 19 MStGO.), eine Erweiterung ihrer
gerichtsherrlichen Befugnisse erhalten, sofern ihnen das
Kommando über einen in Kriegszustand erklärten Ort oder
Distrikt anvertraut ist.
3. Das Strafrecht erfährt insofern eine Verschärfung, als
gewisse deliktische Tatbestände, in der Hauptsache gemein-
gefährliche Verbrechen des heutigen Rechts, mit dem Tode,
bei mildernden Umständen mit 10—20 jähriger Zuchthaus-
strafe bedroht sind, wenn sie in einem in Belagerungszustand
erklärten Ort oder Distrikt begangen werden ($ 8 des prenß.
Gesetzes). Diese Bestimmung ist in der Hauptsache durch
$4 EStGB. ersetzt worden. Wo bei den in den $$ 81, 88,
ıı Haenel, StR. S. 436.
ıı Laband, StR. Bd.4 S. 42,