Full text: Der Belagerungszustand

läßt, soweit es ihm erforderlich erscheint,!) oder daß sie 
lediglich auf die Ausführung militärischer Anordnungen be- 
schränkt werden. Soweit ihnen diese untergeordnete Rolle 
zugemutet wird, werden sie auch von der Verantwortung für 
die Gesetzmäßigkeit ihrer Maßnahmen frei.) Diese trägt 
der Militärbefehlshaber persönlich. 
2. Die Militärpersonen stehen während des Belagerungs- 
zustandes unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand 
erlassen sind ($ 6 des preuß. Gesetzes, übergegangen in 
$9 MStGB). In den Orten oder Distrikten, auf die sich 
die Verhängung des Belagerungszustandes erstreckt, hat der 
Befehlshaber der Besatzung die höhere Militärgerichtsbarkeii 
über sämtliche zur Besatzung gehörige Militärpersonen ($ 7 
des preud. Gesetzes, übergegangen in $$ 20, 27 MStGO.. 
Es würde dies praktisch zur Folge haben, daß Militärbefehls- 
  
  
  
  
  
gerichtsbarkeit waren ($ 19 MStGO.), eine Erweiterung ihrer 
gerichtsherrlichen Befugnisse erhalten, sofern ihnen das 
Kommando über einen in Kriegszustand erklärten Ort oder 
Distrikt anvertraut ist. 
3. Das Strafrecht erfährt insofern eine Verschärfung, als 
gewisse deliktische Tatbestände, in der Hauptsache gemein- 
gefährliche Verbrechen des heutigen Rechts, mit dem Tode, 
bei mildernden Umständen mit 10—20 jähriger Zuchthaus- 
strafe bedroht sind, wenn sie in einem in Belagerungszustand 
erklärten Ort oder Distrikt begangen werden ($ 8 des prenß. 
Gesetzes). Diese Bestimmung ist in der Hauptsache durch 
$4 EStGB. ersetzt worden. Wo bei den in den $$ 81, 88, 
  
  
  
  
  
  
ıı Haenel, StR. S. 436. 
ıı Laband, StR. Bd.4 S. 42,
	        
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