90, 307, 312, 315, 322, 323 u. 324 StGB. gekennzeichneten
Strafteten auf lebenslängliche Zuchthausstrafe im Normalfalle
zu erkennen wäre, hat Todesstrafe einzutreten, wenn sie in
einem Teile des Bundesgebiets, den der Kaiser in Kriegs
zustand erklärt hat, begangen werden.
Durch $4 in Verb. mit $2 EStGB. ist der ganze $8
des preuß. Gesetzes für aufgehoben zu erachten;') denn es
handelt sich durchgängig um Materien, die Gegenstand des
Reichsstrafgesetzbuches geworden sind. Die Todesstrafe
kommt also für ein in Aufruhrzeiten besonders häufiges
Delikt: den Angriff oder Widerstand gegen die bewaffnete
Macht oder Abgeordnete der Zivil- oder Militärbehörde in
offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen
versehen, in Wegfall. Es kommen für dieses Delikt auch
im Ausnahmezustand nur noch die 88 113—119, 122 StGB,
die lediglich Gefängnis und nur in besonders gearteten Fällen
Zuchthaus androhen, zur Anwendung.
In der Hauptsache in Kraft geblieben ist aber $ 9 des
preuß. Gesetzes.
Dieser lautet:
„Wer in einem in B
oder Distrikte
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder
angeblichen Siege der Feinde oder Aufrührer wissent-
lich falsche Gerüchte ausstrent oder verbreitet, welche
geeignet sind, die Zivil- oder Militärbehörden bin-
sichtlich ihrer Maßregeln irrezuführen, oder
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder
während desselben vom Militärbefehlshaber im Inter-
! Laband, StR. Bd. 4 5.49,