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($ 112 StGB., 88 99, 100 MStGB.). Gemäß $2 EStGB. und
82 EMStGB. ist darum diese Bestimmung außer Kraft ge-
treten. Im übrigen erstreckt sich auch $ 49a StGB. auf
dieses Rechtsgebiet.
4. Die bisher dargestellten Wirkungen sind essentiell
für den nach Art. 68 RV. in Gemäßheit des preuß. Gesetzes
vom 4.6.1851 verhängten Belagerungszustand. Das Gesetz
erteilt aber weiter die Ermächtigung, die Art. 5, 6, 7, 27, 28,
29, 30 u. 36 preuß. VU. oder einzelne derselben zeit- oder
distriktsweise außer Kraft zu setzen ($ 5). Diese Verfassungs-
bestimmungen enthalten a) die Gewährleistung der persön-
lichen Freiheit und deren Beschränkung nur durch Gesetz
(Art. 5), b) die Unverletzlichkeit des Hausrechts, abgesehen
von den gesetzlichen Beschränkungen (Art. 6), c) die Gewähr-
leistung des ordentlichen Richters, Ausschluß aller Ausnabme-
gerichte (Art. 7}, d) die Gewähr freier Meinungsäußerung,
Ausschluß der Zensur (Art. 27), e) die Bestrafung von Ver-
gehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Dar-
stellung begangen sind, nur nach den allgemeinen Straf-
gesetzen (Art. 28), I) die Gewährleistung des Versammlungs-
rechts, abgesehen von Versammlungen unter freiem Himmel
(Art. 29), g) die Gewährleistung freien Vereinsrechts nach
gesetzlicher Regelung und bei zulässiger gesetzlicher Be-
schräönkung politischer Vereine (Art. 30), h) den Ausschluß
der Verwendung der bewaffneten Macht zur Unterdrückung
innerer Unruhen und zur Ausführung von Gesetzen, abgesehen
von gesetzlich vorgesehenen Fällen und Formen und auf
Requisition der Zivilbehördet) (Art. 36).
1) Die obige Zusammenfassung des Inhalts der zitierten Verfassungs-
bestimmungen ist aufgestellt von Stenglein a.a. 0. 3. Aufl. S. 466.