Die Wirkung der Suspension ist im Gegensatz zu der
Gesetzgebung anderer Staaten eine fakultative.)) Weiterhin
ist der Umfang der Maßnahme, nämlich die Suspension sämt-
licher oder nur einzelner der genannten Artikel, wie ihre
örtliche Ausdehnung in das Belieben des zur Verhängung
befugten Subjekts gestellt.
logischerweise schon mit der Verkündigung des Belagerungs-
zustandes als suspendiert betrachtet werden muß, da sonst
der Übergang der vollziehenden Gewalt an den Militärbefebls-
haber verfassungswidrig wäre.
durch die Reichsgesetzgebung ihre Erledigung gefunden. In
welchem Umfange dies geschehen ist, wird an anderer Stelle
zu erörtern sein.?)
Soweit die Reichsgesetzgebung nicht eingetreten ist,
wird bei einer Verhängung des Belagerungszustandes in
außerpreußischen Gebieten nur eine analoge Anwendung des
5 5 des preuß. Gesetzes v.4. 6. 1851 möglich und auch un-
bedenklich zulässig sein.)
5. Im Anschluß an die Suspension des Verfassungsgrund-
satzes, daß Ausnahmegerichte unstatthaft sind, gibt das Gesetz
die Ermächtigung zur Anordnung von Kriegsgerichten
In Anwendung dieser Befugnis geht also nicht allein die
vollziehende Gewalt, sondern in gewissem Sinne auch die
richterliche auf den Militärbefehlsbaber über. Sachlich be-
schränkt sich der Übergang allerdings auf die Strafjustiz mit
einer in $ 10 des Gesetzes genau umgrenzten Zuständigkeit,
) Reinach a.2.0. 8.242, 2b4tt.
2) vgl. 88 14—16 5. 6äff.
3) Stenglein a.a. 0. S. 456.