Full text: Der Belagerungszustand

Die Wirkung der Suspension ist im Gegensatz zu der 
Gesetzgebung anderer Staaten eine fakultative.)) Weiterhin 
ist der Umfang der Maßnahme, nämlich die Suspension sämt- 
licher oder nur einzelner der genannten Artikel, wie ihre 
örtliche Ausdehnung in das Belieben des zur Verhängung 
befugten Subjekts gestellt. 
  
  
logischerweise schon mit der Verkündigung des Belagerungs- 
zustandes als suspendiert betrachtet werden muß, da sonst 
der Übergang der vollziehenden Gewalt an den Militärbefebls- 
haber verfassungswidrig wäre. 
   
  
durch die Reichsgesetzgebung ihre Erledigung gefunden. In 
welchem Umfange dies geschehen ist, wird an anderer Stelle 
zu erörtern sein.?) 
Soweit die Reichsgesetzgebung nicht eingetreten ist, 
wird bei einer Verhängung des Belagerungszustandes in 
außerpreußischen Gebieten nur eine analoge Anwendung des 
5 5 des preuß. Gesetzes v.4. 6. 1851 möglich und auch un- 
bedenklich zulässig sein.) 
5. Im Anschluß an die Suspension des Verfassungsgrund- 
satzes, daß Ausnahmegerichte unstatthaft sind, gibt das Gesetz 
die Ermächtigung zur Anordnung von Kriegsgerichten 
In Anwendung dieser Befugnis geht also nicht allein die 
vollziehende Gewalt, sondern in gewissem Sinne auch die 
richterliche auf den Militärbefehlsbaber über. Sachlich be- 
schränkt sich der Übergang allerdings auf die Strafjustiz mit 
einer in $ 10 des Gesetzes genau umgrenzten Zuständigkeit, 
  
  
  
  
  
  
) Reinach a.2.0. 8.242, 2b4tt. 
2) vgl. 88 14—16 5. 6äff. 
3) Stenglein a.a. 0. S. 456.
	        
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