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die in der Hauptsache Staatsverbrechen und gemeingefährliche
Verbrechen umfaßt. Eine wesentliche Beschränkung liegt
weiter persönlich darin, daß das Kriegsgericht sich ans
3 Offizieren und 2 Zivilbeamten, die von dem Vorstand des
Zivilgerichts des Orts zu bezeichnen sind, zusammensetzt
($ 11. Nur beim Fehlen der erforderlichen Zahl richter-
Festung ist Ergänzung durch Mitglieder der Gemeinde-
vertretung zulässig. Beim gänzlichen Fehlen richterlicher
Zivilmitglied des Kriegsgerichts. Den Vorsitz in den Sitzungen
der Kriegsgerichte führt ein richterlicher Beamter, der die
als Mitglieder bestimmten Offiziere und die nicht richter-
lichen Zivilmitglieder vereidigt.
Das Verfahren vor den Kriegsgerichten ist durch die
5 12—15 des Gesetzes eingehend geregelt, doch ist die
Regelung keine erschöpfende. Die Frage, ob die Vorschriften
der Strafprozeßordnung oder der Militärstrafgerichtsordnung
subsidiär auch von dem Kriegsgericht des Ausnahmezustandes
zu beobachten sind, ist zu verneinen. Das Gesetz schweigt
darüber. Gerade aber in der Ungebundenheit an hemmende
prozessuale Vorschriften liegt die Eigenart dieses summarischen
Verfahrens. Auch findet die Strafprozeßordnung nach $ 3 EG.
z. StPO. lediglich auf Strafsachen Anwendung, die vor die
Kriegsgericht des Ausnahmezustandes nicht zu den erkennen-
den Gerichten der Militärstrafgerichtsbarkeit nach $ 18 MStGO.
Seine persönliche und sachliche Zuständigkeit ist auch eine
ıı Kleinfeller bei Stenglein, Strafr, Nebengesetze 1. Aufl, S. 451;
dagegen Stenglein ebenda 8, Aufl. 5. 462,