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andere als die der SS Iff., 14fi. MStGO., so daß die An-
wendbarkeit der Militärstrafgerichtsordnung entfällt.
die Bestimmungen des
Strafgesetzbuchs über Verbrechen und Vergehen im Amte
wie der nicht suspendierte Grundsatz: nulla poena sine lege
(StGB. $ 2; preuß. VU. Art. 8), der durch $ 9 Ziff. b des preuß,.
Gesetzes implizite anerkannt worden ist.
8 6.
Der Belagerungszustand der Gliedstaaten.
A. Staaten der Militärdiktatur.
1. Preußen.
Voraussetzungen, Formen und Wirkungen sind hier die-
selben wie im Deutschen Reiche Der Unterschied liegt
lediglich in dem zur Verhängung befugten Subjekt,
Dieses ist für den Fall eines Krieges der Festungs-
kommandant für die ihm anvertraute Festung mit ihrem
Rayonbezirke und der kommandierende General für den Armee-
korpsbezirk, für den Fall eines Aufruhrs das Staatsministerium
($$ 1,2 des preuß. Gesetzes). Provisorisch und vorbehaltlich
der sofortigen Bestätigung oder Beseitigung durch dieses
kann auch der oberste Militärbefehlshaber rücksichtlich ein-
zeiner Orte und Distrikte auf Antrag des Verwaltungschefs
diesen Antrag den Belagerungszustand verhängen.
Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist,
aber dessen Voraussetzungen vorliegen, kann das Staats-
Ministerium die oben bezeichneten Bestimmungen der Ver-
fassung oder einzelne von ihnen zeit- und distriktweise außer
Kraft setzen (8 16), sich also mit einer Zivildiktatur begnügen.