Full text: Der Belagerungszustand

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andere als die der SS Iff., 14fi. MStGO., so daß die An- 
wendbarkeit der Militärstrafgerichtsordnung entfällt. 
  
  
die Bestimmungen des 
Strafgesetzbuchs über Verbrechen und Vergehen im Amte 
wie der nicht suspendierte Grundsatz: nulla poena sine lege 
(StGB. $ 2; preuß. VU. Art. 8), der durch $ 9 Ziff. b des preuß,. 
Gesetzes implizite anerkannt worden ist. 
8 6. 
Der Belagerungszustand der Gliedstaaten. 
A. Staaten der Militärdiktatur. 
1. Preußen. 
Voraussetzungen, Formen und Wirkungen sind hier die- 
selben wie im Deutschen Reiche Der Unterschied liegt 
lediglich in dem zur Verhängung befugten Subjekt, 
Dieses ist für den Fall eines Krieges der Festungs- 
kommandant für die ihm anvertraute Festung mit ihrem 
Rayonbezirke und der kommandierende General für den Armee- 
korpsbezirk, für den Fall eines Aufruhrs das Staatsministerium 
($$ 1,2 des preuß. Gesetzes). Provisorisch und vorbehaltlich 
der sofortigen Bestätigung oder Beseitigung durch dieses 
kann auch der oberste Militärbefehlshaber rücksichtlich ein- 
zeiner Orte und Distrikte auf Antrag des Verwaltungschefs 
  
  
diesen Antrag den Belagerungszustand verhängen. 
Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, 
aber dessen Voraussetzungen vorliegen, kann das Staats- 
Ministerium die oben bezeichneten Bestimmungen der Ver- 
fassung oder einzelne von ihnen zeit- und distriktweise außer 
Kraft setzen (8 16), sich also mit einer Zivildiktatur begnügen.
	        
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