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Über jede Verhängung eines Ausnahmezustandes ist den
Kammern Rechenschaft zu geben (8 17).
2. Königreich $aochsen.
Gesetz v.10.5.1851 das Verfahren bei Störungen der öflent-
lichen Ruhe und Ordnung betr. 88 13. (GVBl. 1851 S. 118).
Subjekt der Verhängung des Belagerungszustandes isi
das Gesamtministerium.
Voraussetzungen sind:
1. Aufruhr und hochverräterische Unternebmungen, über-
haupt aber
2. besondere Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung
und Sicherheit ($ 13). Ä
Hierin liegt ein fundamentaler Unterschied zum preußi
schen Recht und damit auch zum Reichsrecht. Auch ohne
daß Aufruhr droht, genügt die zweite, weitgefaßte Voraus-
setzung als Verhängungsgerund.
Die Form der Verkündung ist mangels besonderer Vor-
schriften lediglich die Bekanntmachung im Gesetz- und Ver-
oränungsblatt.
Die Wirkungen sind dem preußischen Rechte ähnlich.
Anordnung und Ausführung aller die Wiederherstellung und
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicher-
heit bezweckenden und darauf Bezug habenden Maßregeln
wird ausschließend in das Ermessen des Oberbefehlshabers
der Truppen gestellt.
Er hat das Recht, Verordnungen mit Strafandrohungen
zu erlassen, die nach Befinden bis zur Todesstrafe ansteigen
können.')
1 Über Fortdauer dieser Befugnis vgl. unten 8 17 S. 72.