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Geren die Anordnungen des Öberbefehlshabers ist der
Beschwerdeweg an das Gesamtministerium offen.
Im übrigen können die Bestimmungen der Gesetze bezw.
der Verfassungsurkunde über Gerichtsstand, Verhaftung, Haus-
suchung, Briefgeheimnis, Presse, Vereins- und Versammlungs
recht zeitweise außer Kraft gesetzt werden.
Im Fall der Suspension der Bestimmung über den
Gerichtsstand kann der Oberbefehlshaber das Standrecht
proklamieren und dessen sachliche Zuständigkeit durch öffent-
liche Bekanntmachung bestimmen (5 14). Das Standgericht
besteht aus einem Auditeur und einer gleichen Anzahl von
Offizieren und richterlichen Zivilbeamten, mindestens 5 Per-
SONEN.
In beschränktem Umfange sind auch hier Vorschriften
über das Verfahren gegeben.
3. Baden.
ze v. 29.1.1851 über Kriegszustand und Standrecht
(ieset
(RegBl. 1851 S. 39).
Zur Verhängung des Belagerungszustandes befugt ist die
Landesregierung auf zwei Monate und der Kommandant einer
zur Aufrechterbaltung der öffentlichen Ordnung bestimmten
Truppenabteilung im Einverständnis mit dem ibm beigegebenen
Zivilkommissär oder Bezirksbeamten auf acht Tage.
Voraussetzung ist:
Die Sicherheit des Staates muß dergestalt gefährdet sein,
daß zu ihrer Aufrechterhaltung die ordentlichen Gesetze nicht
mehr ausreichen ($ 1 des Kriegszustandsgesetzes).
Durch die Verbängung werden alle Bezirks- und Orts-
behörden, die sich mit der Sicherheitspolizei und überhaupt
mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu be-
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