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fassen haben, sowie die Bürgerwehr dem Militärkommandanten
untergeoränet.
Die Militärbehörde mit dem Zivilkommissär ist zuständig
zu Anordnungen und Verboten, soweit solche in das Gebiet
der Polizeigewalt gehören. Hierbei kann Festnahme und
Strafe bis zu acht Wochen Gefängnis angedroht werden. Die
Bestimmungen über Presse, Haussuchungen und Beschlag-
nahmen können beschränkt werden (8 3).
Bei einer Reihe verschiedenartiger deliktischer Tat-
bestände, hauptsächlich Staatsverbrechen und solchen, die
eine Störung obrigkeitlicher Maßnahmen zum Gegenstande
haben, können die Schuldigen zunächst sofort verhaftet und
für die Dauer des Belagerungszustandes als Gefangene be-
handelt werden ($ 4). Es findet sich also hierbei die Eigen-
tümlichkeit, daß der Haftgrund allein durch die strafbare
Handlung, nicht durch außerhalb dieser liegende Umstände,
wie Flucht- oder Kollusionsverdacht, gegeben ist. Trotz der
repressiven Natur der Maßregel und ihrer Bedeutung für
strafprozessuale Zwecke ist sie darum wohl mehr als Prä-
ventivhaft zur Verhütung weiterer Straftaten anzusehen.
Außerdem werden bestimmte Strafen und Strafschärfungen
für die im 84 bezeichneten Handlungen angedroht ($ 7).
Das Gesetz ($ 9) eröffnet schließlich die Möglichkeit
sofortiger Anwendung der Waffengewalt bei Widersetzlichkeit
oder Gewalttätigkeit gegen Zivil- oder Militärdiener. Die
Anwendung der Waffengewalt ist weiterhin sogleich zulässig,
wenn Bewaffnete in bedrohlicher Stellung beisammen sind,
sonst aber, wenn sie auf Anrufen nicht alsbald die Waffen
niederlegen und sich ergeben.
Das Standrecht, dem ein besonderes Gesetz gewidmet ist,
kann verkündet werden, wenn gegen einen bewaffneten Auf-