Full text: Der Belagerungszustand

HH —_ 
fassen haben, sowie die Bürgerwehr dem Militärkommandanten 
untergeoränet. 
Die Militärbehörde mit dem Zivilkommissär ist zuständig 
zu Anordnungen und Verboten, soweit solche in das Gebiet 
der Polizeigewalt gehören. Hierbei kann Festnahme und 
Strafe bis zu acht Wochen Gefängnis angedroht werden. Die 
Bestimmungen über Presse, Haussuchungen und Beschlag- 
nahmen können beschränkt werden (8 3). 
Bei einer Reihe verschiedenartiger deliktischer Tat- 
bestände, hauptsächlich Staatsverbrechen und solchen, die 
eine Störung obrigkeitlicher Maßnahmen zum Gegenstande 
haben, können die Schuldigen zunächst sofort verhaftet und 
für die Dauer des Belagerungszustandes als Gefangene be- 
handelt werden ($ 4). Es findet sich also hierbei die Eigen- 
tümlichkeit, daß der Haftgrund allein durch die strafbare 
Handlung, nicht durch außerhalb dieser liegende Umstände, 
wie Flucht- oder Kollusionsverdacht, gegeben ist. Trotz der 
repressiven Natur der Maßregel und ihrer Bedeutung für 
strafprozessuale Zwecke ist sie darum wohl mehr als Prä- 
ventivhaft zur Verhütung weiterer Straftaten anzusehen. 
Außerdem werden bestimmte Strafen und Strafschärfungen 
für die im 84 bezeichneten Handlungen angedroht ($ 7). 
Das Gesetz ($ 9) eröffnet schließlich die Möglichkeit 
sofortiger Anwendung der Waffengewalt bei Widersetzlichkeit 
oder Gewalttätigkeit gegen Zivil- oder Militärdiener. Die 
Anwendung der Waffengewalt ist weiterhin sogleich zulässig, 
wenn Bewaffnete in bedrohlicher Stellung beisammen sind, 
sonst aber, wenn sie auf Anrufen nicht alsbald die Waffen 
niederlegen und sich ergeben. 
  
  
  
Das Standrecht, dem ein besonderes Gesetz gewidmet ist, 
kann verkündet werden, wenn gegen einen bewaffneten Auf-
	        
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