ruhr die militärische Gewalt aufgeboten wird. Zuständ
dazu ist der Oberbefehlshaber oder ein von der Regierung
besonders bevollmächtigter Befehlshaber.
Das Standrecht hat zur Folge, daß in Ansehung der ihm
unterliegenden Verbrechen die ordentliche Strafgerichtsbarkeit
auder Wirksamkeit tritt. Das Urteil ist innerhalb 24 Stunden
zu fällen. Das Standrecht erstreckt sich auf die Täter und
Teilnehmer am Aufruhr und an damit zusammenhängenden
Straftaten.
Die Zusammensetzung des außerordentlichen Kriegs-
gerichts ist eine eigenartige; es besteht aus einem Stabsoffizier
als Vorsitzenden, einem Hauptmann oder Rittmeister, einem
Oberleutnant oder Leutnant, einem Feldwebel oder Ober-
feldwebel (Wachtmeister oder Oberwachtmeister), einem Kor-
poral, einem Soldaten und auch einem richterlichen Beamten
(Art. 4).
Die Untersuchung und Beweisführung ist an die Förm-
lichkeiten des gewöhnlichen Strafverfahrens nicht gebunden.
Gegen jeden Schuldigbefundenen ist auf Todesstrafe oder,
wenn er weniger schwer belastet ist, auf zehnjährige Zucht-
hausstrafe zu erkennen.
4. Anhalt.
Gesetz v. 24. 3. 1850 (GesS. {
1849/50 8. 377) 88 19.)
Das Staatsministerium kann für den Fall eines Krieges,
bei Aufruhr und hochverräterischen Angriffen oder wegen
besonderer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und
ür Anhalt-Bernburg
ı Dieses Gesetz ist nach der Vereinigung Anhalt-Bernburgs
mit Anhalt-Dessau nicht aufgehoben worden, so daß sein Fort-
bestehen für die bernburgischen Landesteile angenommen werden muß.
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