Full text: Der Belagerungszustand

-e Fortdauer 
  
der Vollständigkeit halber zu erwähnen, da ih 
oder ihr Bestand anbestritten ist. 
  
1. Bayorn. 
In Bayern gelten die Art. 441 ff. StGB. von 1813 über 
das Standrecht (Art. 3 Ziff. 12 des bayerischen Gesetzes zur 
Ausführung der StPO. v. 18. 8. 1879). 
Das Standrecht kann verhängt werden wegen Aufruhrs 
im zweiten Grade (Teil 1 Art. 319ff. bayerisches StGB. 
von 1813), wenn dieser an Umfang und Hartnäckigkeit 
  
  
  
Gewalt wiederhergestellt werden kann, oder bei Überhand- 
nahme von Mord, Raub, Brandlegung, vorzüglich, wenn sich 
sanze Banden dazu vereinigt haben und die ordentlichen 
Mittel zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit frucht- 
los geblieben sind. Nach dem genannten bayerischen Gesetz 
von 1879 sind an Stelle der Voraussetzung des Aufruhrs 
zweiten Grades eine Reihe Verbreche 
Reichsstrafgesetzbuchs getreten. 
Mit der Verkündung des Standrechts, die bei Trommel- 
schlag und Trompetenschall zu erfolgen hat, tritt die ordent- 
liche Strafrerichtsbarkeit außer Wirksamkeit. Das Gericht 
setzt sich zusammen aus drei im Kriminalrichteramte be- 
währten Männern und zwei Militärpersonen. Das Urteil 
lautet im Fall der Verurteilung auf Todesstrafe. 
  
  
2. Elsaß-Lothringen. 
Nach $S 10 des Reichsgesetzes v. 30.12. 1871 ist der Ober- 
präsident (jetzt Statthalter) befugt, die durch das französische 
') GVBl. 1879 S. 7885.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.