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der Vollständigkeit halber zu erwähnen, da ih
oder ihr Bestand anbestritten ist.
1. Bayorn.
In Bayern gelten die Art. 441 ff. StGB. von 1813 über
das Standrecht (Art. 3 Ziff. 12 des bayerischen Gesetzes zur
Ausführung der StPO. v. 18. 8. 1879).
Das Standrecht kann verhängt werden wegen Aufruhrs
im zweiten Grade (Teil 1 Art. 319ff. bayerisches StGB.
von 1813), wenn dieser an Umfang und Hartnäckigkeit
Gewalt wiederhergestellt werden kann, oder bei Überhand-
nahme von Mord, Raub, Brandlegung, vorzüglich, wenn sich
sanze Banden dazu vereinigt haben und die ordentlichen
Mittel zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit frucht-
los geblieben sind. Nach dem genannten bayerischen Gesetz
von 1879 sind an Stelle der Voraussetzung des Aufruhrs
zweiten Grades eine Reihe Verbreche
Reichsstrafgesetzbuchs getreten.
Mit der Verkündung des Standrechts, die bei Trommel-
schlag und Trompetenschall zu erfolgen hat, tritt die ordent-
liche Strafrerichtsbarkeit außer Wirksamkeit. Das Gericht
setzt sich zusammen aus drei im Kriminalrichteramte be-
währten Männern und zwei Militärpersonen. Das Urteil
lautet im Fall der Verurteilung auf Todesstrafe.
2. Elsaß-Lothringen.
Nach $S 10 des Reichsgesetzes v. 30.12. 1871 ist der Ober-
präsident (jetzt Statthalter) befugt, die durch das französische
') GVBl. 1879 S. 7885.