Full text: Der Belagerungszustand

Gesetz v. 9. 8.1849!) der Militärbehörde für den Fall des 
Belagerungszustandes zugewiesenen Gewalten bei Gefahr für 
die öffentliche Sicherheit auszuüben. 
Die Befugnisse sind ähnliche wie nach dem preuß. Gesetze 
v. 4.6. 1851, abgesehen von der Suspension von Verfassungs- 
bestimmungen, die hier durch eine Erweiterung der Befug- 
nisse der Militärbehörde in bezug auf Haussuchungen, Be- 
schlagnahmen, Ausweisungen und auf das Verbot von Ver- 
öffentlichungen und Versammlungen ersetzt wird. 
Kine Besonderheit fügt das Keichsgesetz v. 30. 5. 1892 
hinzu, wonach für den Fall eines Krieges oder eines un- 
    
    
  
der Dienststellung eines Stabsoffiziers befindliche oberste 
Militärbefehlshaber zum Zwecke der Verteidigung in dem ihm 
unterstellten Landesteile vorläufig bis zur unverzüglich ein- 
zuholenden Entscheidung des Kaisers über die Verhängung 
des Kriegszustandes die Ausübung der vollziehenden Gewalt 
übernehmen kann. 
  
  
  
1) Bulletin des lois X Nr. 1511, Elsaß-Lothringische GesS, Bd, 2 
S. 647.
	        
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