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Robert v. Mohl') ist der gleichen Anschauung. Er
verlegt aber den Schwerpunkt der Entscheidung in die Frage,
ob der Ausnahmezustand in Kriegs- oder Friedenszeiten ver-
hängt wird. Im ersteren Falle hält er eine einzelstaatliche
Verhängung für unzulässig, weil nur der Kaiser als Oberfeld-
herr des Reichs Krieg zu führen und die hierzu dienlichen
Maßnahmen anzuordnen habe.
Thudichum gibt den Regierungen der Einzelstaaten
das Recht, wegen Aufruhrs den Belagerungszustand zu er-
klären. Er scheint also wie v. Mohl den Belagerungs-
zustand aus Anlaß eines Krieges für den Kaiser allein in
Anspruch zu nehmen. v. Rönne schwächt diese Anschauung
dahin ab, daß er lediglich dem vom Kaiser in Kriegszeiten
schon verhängten Belagerungszustand einen Vorrang vor den
Anordnungen der einzelstaatlichen Regierungen gibt, ohne die
Zulässigkeit dieser Anordnungen in Frage zu stellen.
Die gegnerische Ansicht ist zuerst von Laband’?) in
ausführlicher rechtlicher Begründung vertreten worden. Dieser
verneint die Fortdauer landesherrlicher Befugnisse zur Ver-
hängung auch soweit es sich um Friedenszeiten handelt, und
kaiserlichen Militäroberbefehls, in den die Einzelstaaten nicht
eingreifen könnten. Darum sei auch die Möglichkeit aus-
geschlossen, daß diese den Militärbefehlshabern die gesamte
Oberleitung der Zivilverwaltung und die Verantwortlichkeit
für diese übertragen und daß sie die Militärgerichtsverfassung
eigenmächtig umändern könnten.
2. Die Regierungen der Einzelstaaten seien nicht befugt,
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1 StR. S. 9.
°) StR. Bd. 4 S. 45.