Full text: Der Belagerungszustand

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Robert v. Mohl') ist der gleichen Anschauung. Er 
verlegt aber den Schwerpunkt der Entscheidung in die Frage, 
ob der Ausnahmezustand in Kriegs- oder Friedenszeiten ver- 
hängt wird. Im ersteren Falle hält er eine einzelstaatliche 
Verhängung für unzulässig, weil nur der Kaiser als Oberfeld- 
herr des Reichs Krieg zu führen und die hierzu dienlichen 
Maßnahmen anzuordnen habe. 
Thudichum gibt den Regierungen der Einzelstaaten 
das Recht, wegen Aufruhrs den Belagerungszustand zu er- 
klären. Er scheint also wie v. Mohl den Belagerungs- 
zustand aus Anlaß eines Krieges für den Kaiser allein in 
Anspruch zu nehmen. v. Rönne schwächt diese Anschauung 
dahin ab, daß er lediglich dem vom Kaiser in Kriegszeiten 
schon verhängten Belagerungszustand einen Vorrang vor den 
Anordnungen der einzelstaatlichen Regierungen gibt, ohne die 
Zulässigkeit dieser Anordnungen in Frage zu stellen. 
    
  
  
  
Die gegnerische Ansicht ist zuerst von Laband’?) in 
ausführlicher rechtlicher Begründung vertreten worden. Dieser 
verneint die Fortdauer landesherrlicher Befugnisse zur Ver- 
hängung auch soweit es sich um Friedenszeiten handelt, und 
  
kaiserlichen Militäroberbefehls, in den die Einzelstaaten nicht 
eingreifen könnten. Darum sei auch die Möglichkeit aus- 
geschlossen, daß diese den Militärbefehlshabern die gesamte 
Oberleitung der Zivilverwaltung und die Verantwortlichkeit 
für diese übertragen und daß sie die Militärgerichtsverfassung 
eigenmächtig umändern könnten. 
2. Die Regierungen der Einzelstaaten seien nicht befugt, 
  
  
3 
1 StR. S. 9. 
°) StR. Bd. 4 S. 45.
	        
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