Full text: Der Belagerungszustand

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Die 
  
Reichsgesetze eigenmächtig aufzuheben oder umzuän 
Erklärung des Belagerungszustandes habe aber eine zeitweise 
Veränderung des Strafgesetzbuchs und sofern Kriegsgerichte 
eingesetzt werden auch des Gerichtsverfassungsgesetzes und 
der Strafprozeßordnung zur Folge. 
3. Der Art. 68 RV. ermächtige den Kaiser allein zur 
zeitweiligen Suspension des bestehenden Rechts, insbesondere 
auch der Reichsgesetze. 
4. Eine Berufung auf Art. 66 RV. für die gegenteilige 
Ansicht sei unzulässig, da die Requisition von Truppen zu 
polizeilichen Zwecken in allen Beziehungen das Gegenteil 
des Kriegszustandes sei. 
ührungen Labands sind von G. Meyer 
    
  
  
  
Diese Ausfü 
einer Kritik unterzogen worden.!) Er weist darauf hin, daß 
schon nach den früheren landesgesetzlichen Bestimmungen 
die Proklamierung des Belagerungszustandes durch Staats- 
organe erfolgen konnte, denen keinerlei Oberbefehl über das 
Heer zustand, in Preußen das Staatsministerium,inSachsen 
das Gsesamtministerium. So gut wie sich diese Bestimmungen 
mit dem früheren Oberbefehi der Könige von Preußen und 
von Sachsen über ihre Truppen vertragen hätten, so gut wären 
sie auch mit dem Öberbefehl des Kaisers vereinbar. Es 
handele sich doch hier mehr um eine Abtretung der eigenen 
Befugnisse der Zivilbehörde als um einen Befehl. Die Be- 
fugnis zur Übernahme dieser Funktionen sei den Militär- 
befehlshabern durch reichsgesetzlich nicht aufgehobene Landes- 
gesetze beigelegt. Sie bedürften darum gar keines besonderen 
Auftrags durch den obersten Kriegsherrn. 
Im übrigen betont G. Meyer, daß für die Einzelstaaten 
  
  
  
  
1) Hirths Annalen 1880 5. 847; VR,. Bd. 1 S, 197.
	        
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