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Recht und durch die Bestim
längst aufgehoben.
In besonders eingehender Darstellung verneint Haenel')
die Möglichkeit, daß eine landesherrliche Instanz auf Grund
eines Partikulargesetzes auf einen Militärbefehlshaber außer-
ordentliche Gewalten übertragen könnte oder daß ein Militär-
befehlshaber auf Grund eines solchen Gesetzes außerordent-
liche Amtsbefugnisse ergreifen könne. Er führt aus, die
Bestimmungen über die Verwendungszwecke des Militärs,
den Wirkungskreis, die Amtsbefugnisse der Militärbefehlshaber
seien Bestandteile des militärischen Gesetzgebungs- und Ver-
ordnungsrechts. Art.61 RV., der die Einführung der gesamten
preußischen Militärgesetzgebung im Bundesgebiete vorschreibe,
habe jede entgegenstehende partikularrechtliche Norm beseitigt.
Art.66 RV. habe zwar durch die in ihm enthaltene Er-
mächtigung zur Verwendung und Requisition des Militärs zu
polizeilichen Zwecken die landesgesetzlichen Bestimmungen
über die Voraussetzungen der Requisition aufrechterhalten,
doch seien die militärischen Funktionen, der Umfang und die
Form des militärischen Einschreitens an die auf Grund von
Art.61 RV. eingeführten preußischen Bestimmungen gebunden.
Die Reichsverfassung hätte entweder die landesgesetz-
Jichen Bestimmungen über den Kriegszustand ausdrücklich
aufrechterhalten müssen, oder die Einführung des preuß. Ge-
setzes v. 4. 6. 1851 hätte für die außerordentliche Regelung
der Militärbefehlshabung nach Maßgabe des Art. 61 RV. er-
folgen müssen.
Mit dem einheitlichen militärischen Befehl des Kaisers
und der unbedingten Gehorsamspflicht der Militärbefehlshaber
mungen der Reichsverlassung
mas
ws = ZZ
1) StR. 5. 441.