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führungen Labands und Haenels auf, führt aber seinerseits
eine Reihe neuartiger Gesichtspunkte in die Behandlung der
Streitfrage ein. So sieht er eine sicherheitspolizeiliche Tätig-
keit des Staates nur dann als gegeben an, wenn sie im
Rahmen der inneren Staatsverwaltung erfolgt, und verneint
damit die Auffassung des Art. 66 Abs. 2 RV. im Sinne einer
Ermächtigung der Landesherren zur Verhängung des Be-
lagerungszustandes.
Unter den Kommentatoren der Reichsverfassung haben
sich Reincke,’) Pröbst,®) Seydel®) und naturgemäß auch
Zorn‘) und Arndt°) der Ansicht Labands angeschlossen.
8 8.
Allgemeine Grundlagen der zu behandelnden Frage.
Bei der Bebandlung der Frage, ob den Regierungen der
Einzelstaaten noch das Recht zur Verhängung des Belagerungs-
zustandes nach Landesrecht zusteht, ist davon auszugehen,
daß eine ausdrückliche Aufhebung der landesrechtlichen Be-
stimmungen durch die Reichsgesetzgebung nicht erfolgt ist.
Auch gibt Art. 68 RV. dem Kaiser nicht expressis verbis
ausschließlich das Recht zur Verhängung des Kriegszustands,
auch soweit nur die inneren Verhältnisse eines Einzelstaats
in Frage steben.®) Vielmehr begnügt sich diese Verfassungs-
11 8.297,
» 5. 101.
2) 5. 379.
“5.126.
5) 5. 350,
% Anders Haldy a.3.0. 5.32: „Indem die Reichsverfassung die
Kommandogewalt auf den Kaiser ubertrug, hat sie die Verhängungs-