Full text: Der Belagerungszustand

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führungen Labands und Haenels auf, führt aber seinerseits 
eine Reihe neuartiger Gesichtspunkte in die Behandlung der 
Streitfrage ein. So sieht er eine sicherheitspolizeiliche Tätig- 
keit des Staates nur dann als gegeben an, wenn sie im 
Rahmen der inneren Staatsverwaltung erfolgt, und verneint 
damit die Auffassung des Art. 66 Abs. 2 RV. im Sinne einer 
Ermächtigung der Landesherren zur Verhängung des Be- 
lagerungszustandes. 
Unter den Kommentatoren der Reichsverfassung haben 
sich Reincke,’) Pröbst,®) Seydel®) und naturgemäß auch 
Zorn‘) und Arndt°) der Ansicht Labands angeschlossen. 
    
  
8 8. 
Allgemeine Grundlagen der zu behandelnden Frage. 
Bei der Bebandlung der Frage, ob den Regierungen der 
Einzelstaaten noch das Recht zur Verhängung des Belagerungs- 
zustandes nach Landesrecht zusteht, ist davon auszugehen, 
daß eine ausdrückliche Aufhebung der landesrechtlichen Be- 
stimmungen durch die Reichsgesetzgebung nicht erfolgt ist. 
Auch gibt Art. 68 RV. dem Kaiser nicht expressis verbis 
ausschließlich das Recht zur Verhängung des Kriegszustands, 
auch soweit nur die inneren Verhältnisse eines Einzelstaats 
in Frage steben.®) Vielmehr begnügt sich diese Verfassungs- 
11 8.297, 
» 5. 101. 
2) 5. 379. 
“5.126. 
5) 5. 350, 
% Anders Haldy a.3.0. 5.32: „Indem die Reichsverfassung die 
Kommandogewalt auf den Kaiser ubertrug, hat sie die Verhängungs-
	        
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