—_ 4 —
befehlshaber, die ihrerseits dem kaiserlichen Oberbefehle
unterstellt sind.
Nach der Labandschen Ansicht’) ist das Recht des
Kaisers zur Verhängung des Reichskriegszustandes Ausfluß
oder Bestandteil seines militärischen Oberbefehls. Dem ist
entgegenzuhalten, daß die Rubrizierung dieses Rechts in der
Reichsverfassung unter Militärwesen keinen Schluß auf seine
Rechtsnatur zuläßt, wie schon oben gezeigt worden ist. Ge-
rade deswegen erscheint aber auch die Tatsache belanglos,
daß die Verfassung des Norddeutschen Bundes dieses Recht
dem Bundesfeldherrn und nicht dem Bundespräsidium zuweist.
Für diese Bezeichnung kann ebenso wie für die Rubrizierung
maßgebend gewesen sein, daß zur Verhängung der Militär-
diktatur der Besitz eines militärischen Befehlsrechtes nicht
entbehrt werden kann.
Daraus kann aber nicht auf den juristischen Gehalt dieses
Rechtes geschlossen werden.
Dem kaiserlichen ÖOberbefehl unterworfen ist an sich
nicht die Staatsbürgerschaft in ihrer Gesamtheit, sondern nur
derjenige Teil von ihr, der auf Grund gesetzlicher oder frei-
llie übernommener Dienstpflicht dem Heere angehört.?) Die
daraus hervorgehende besondere Gehorsamspflicht ist Rechts-
grund für die Verbindlichkeit des Befehls.?)
Wäre also das Recht zur Verhängung des Reichskriegs-
zustandes Bestandteil des kaiserlichen Militäroberbefehls, so
wäre es auf Heeresangehörige beschränkt. Allerdings tritt
die Durchführung eines Belagerungszustandes vorwiegend als
Ausübung von Militärgewalt in Erscheinung: Truppen werden
(m nn
1) StR. Bd. 4 S. 40.
Brockhaus a2.0. 8.70.
) Laband, StR. Bd.4 $. 33.
Bücher, 4