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zur Abwehr von Staatsgefährdungen in Tätigkeit gesetzt und
erzwingen die Wiederherstellung der Ordnung mit Waffen-
gewalt gegen die störenden Elemente der Bevölkerung, mög-
licherweise auch Unbeteiligte hierbei in Mitleidenschaft ziehend.
Von dieser Art Handhabung des militärischen Befehls wird
also die Staatsbürgerschaft mittelbar mit einschneidender
Schärfe betroffen. Diese Wirkung entspringt aber nur tat-
sächlich der Ausübung von Militärgewalt, ihre rechtliche
Grundlage findet sie in der allgemeinen Befugnis der Re-
gierung, Staatsgefährdungen mit Gewalt gegen den einzelnen
zu unterdrücken. Doch auch abgesehen hiervon reicht die
dem Kaiser in Art. 68 RV. eingeräumte Machtvollkommenheit,
wie Lab and selbst anerkennt, weit über die 5 enzen hinaus
ki rung des Kriegszustandes verändert: die Rechtslage der
gesamten Staatsbürgerschaft des betroffenen Gebietes, unter-
stellt sie auf Zeit einem mili
tärischen Imperium, das durch
bindende Anordnungen ihrer äußeren Lebensführung Schranken
zu setzen vermag, und entzieht ihr unter Umständen Frei-
heitsrechte, vor allem das Recht auf den ordentlichen Richter.
Alles dies kann nicht allein aus dem kaiserlichen Oberbefehl
hergeleitet werden, denn sonst würde der Bestandteil oder
der Ausfluß dieses Rechtes mehr Befugnisse umfassen als das
Recht selbst in seiner Totalität.
Haldy') nimmt an, daß eine solche Machtstellung des
Kaisers deswegen nur aus dem Öberbefehl hergeleitet werden
könne, weil der Kaiser nicht das regierende Zentralorgan sei.
Regierungsorgan sei der Bundesrat, der grundsätzlich im
Reiche allein die vollziehende Gewalt ausübe. Darum könne
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