zu untersuchen sein, ob ihnen, soweit sie ihre Kontingents-
herrlichkeit nicht durch Militärkonvention an Preußen über-
tragen haben, überhaupt noch eine militärische Befehlsgewalt
zukommt.
Auszugehen ist mit Laband*) von dem auch hinsichtlich
des Heerwesens geltenden Satze, daß die Einzelstaaten alle
Hoheitsrechte behalten haben, die ihnen nicht durch die
KReichsverfassung oder durch Reichsgesetze entzogen sind.
Allerdings steht nach Art. 63 RV. die gesamte Land-
macht des Reiches in Krieg und Frieden unter dem Befehle
des Kaisers; Art. 64 RV. fügt ergänzend hinzu, daß alle
deutschen Truppen verpflichtet sind, den Befehlen des Kaisers
unbedingte Folge zu leisten. Damit ist aber in Keiner Weise
die landesherrliche Befehlsgewalt beseitigt. Daß die Reichs-
verfassung eine solche positiv anerkennt, folgt aus dem
Offiziersernennungsrecht des Art. 66 Abs. 1 RV.,”) das der
Landesherr in eigenem Namen ausübt. Damit überträgt
aber dem einzelnen Offizier die seiner Stellung entsprechende
Kommandogewalt. Es würde allgemeinen Rechtsgrundsätzen
widersprechen, wenn recht.
durch dieses ÖOffiziersernennungs
dem Landesherrn die Fähigkeit zugesprochen werden sollte,
eine Gewalt, die er selbst gar nicht besitzt, einem anderen
zu erteilen.
Auch sind die Landesherren nach Art. 66 Abs. 1 RV.
Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppenteile und
genießen die damit verbundenen Ehren. Dieser Zusatz der
Reichsverfassung wird vielfach dem Sinne gedeutet, daß
damit die Chefstellung überhaupt nur als militärische Ehren-
1) StR. Bd. 4 S. 54.
%) Laband, StR. Bd. 4 8.57.