Full text: Der Belagerungszustand

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stellung gekennzeichnet werde.!) In diesem Falle würde sich 
die Reichsverfassung aber wohl begnügt haben, zu sagen: sie 
genießen die Ehren eines militärischen Chefs. Wenn sie aber 
zunächst ausdrücklich den Landesherren eine Chefstellung 
zuweist, so darf daraus gefolgert werden, daß die Eigenschaft 
eines Chefs hier nicht bloß einen Inbegriff von Ehrenrechten, 
sondern auch eine wirkliche Befehlsgewalt in sich schließen 
sol. Der militärische Sprachgebrauch des Wortes Chef 
schließt diese Auffassung nicht aus.?) 
Die Kontingentsherren haben also ein eigenes Befehls- 
recht über ihre Truppen. Dem gegenüber ist der kaiserliche 
Befehl des Art. 63 RV. der obere, der übergeordnete Befehl.?) 
Das landesherrliche Befehlsrecht ist ein unselbständiges. 
Die Reichsverfassung würde den Kaiser ermächtigen, die Aus- 
übung dieses landesherrlichen Befehlsrechtes durch eigenen 
Gegenbefehl zu durchkreuzen. 
Bei Übertragung dieser Grundsätze auf das Recht des 
Ausnahmezustands ergibt sich, daß die landesherrliche Be- 
fehlsgewalt an sich genügen würde, eine Militärdiktatur nach 
dem Rechte des Einzelstaats durchzuführen. Die Durchführung 
wäre aber eine prekaristische: sie würde davon abhängen, 
daß nicht der stärkere kaiserliche Gegenbefehl eingreift. 
Soll also die Befugnis der Einzelstaaten, nach Landes- 
recht die Militärdiktatur zu verkängen, als ihrer mili 
  
  
  
  
itärischen 
Seite nach ungeschmälert fortbestehend anerkannt werden, so 
  
  
  
ı Richthofen, Ist das deutsche Heer ein Reichs- oder ein 
Kontingentsheer? 5,54; Halbrock, Einbeitlichkeit des Reichsheeres 
und Kontingentsverfassung S. 8, 
*) Man denke an „Kompagniechef"“ 
*) DaB die RV. die Worte Befehl und Oberbefehl gleich- 
bedeutend gebraucht, darüber vgl. Laband, StR. Bd. 4 8. 57.
	        
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