Reichsheeres, die in dem Gebiete des Einzelstaats disloziert
sind, handelt.
Zunächst steht es zweifellos fest, daß den Laandesherren
gegenüber den letzteren nur das Recht der Regquisition zu-
steht. Die einzelstaatliche Regierung erhält so die Befugnis
den Militärbefehlshaber zu ersuchen, in einer bestimmten
Richtung zur Unterstützung der Polizei einzugreifen. Dieser,
wiewohl er nicht ablehnen kann, faßt doch nur auf Grund
seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Hilfeleistung, nicht auf
Grund einer Gehorsamspflicht gegenüber dem ersuchenden
Staate den Entschluß, in der erbetenen Weise tätig zu werden.
Er steht also zur Landesregierung in einem Koordinations-
verhältnis, wie das um Rechtshilfe ersuchte Gericht zum er-
suchenden.
Wie steht es aber mit dem Recht zur Verwendung
fassung gewählte Ausdruck an Allgemeinheit nichts zu wünschen
übrig. Der Sprachgebrauch des Lebens spricht von Verwenden
hauptsächlich bei Rechtsobjekten, seltener bei Rechtssubjekten.
Dort bedeutet das Wort sowohl das Gebrauchen wie das Ver-
brauchen einer Sache. Davon ist dann die analoge Anwen-
dung auf Personen erfolgt. Man spricht von der Verwendung
eines Beamten durch die vorgesetzte Behörde, eines Arbeiters
durch den Fabrikherrn.
Die Möglich]
eit, Personen oder Sachen zu verwenden,
besteht aber nach der Erfahrung des Lebens und dem Sprach-
gebrauche nur dann, wenn ein Gewaltverhältnis zugrunde liegt.
Es darf daraus geschlossen werden, daß der Gesetzgeber
auch bier ein Gewaltverhältnis des Landesherrn zu seinen
eigenen Truppen hat ausdrücken wollen.
Die Form, in der der Militärgewalthaber seine Truppen