Full text: Der Belagerungszustand

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in Tätigkeit setzt, ist aber der Befehl. Das ist das Ent- 
scheidende. Der Landesherr kann seinen Truppen den Befehl 
erteilen, zu polizeilichen Zwecken einzugreifen.!) Es ist eine 
Art durch den Zweck beschränkter Kommandogewalt der 
Liandesherren, während die absolute dem Kaiser zusteht. 
Es ist ein unvereinbarer Widerspruch, wenn Laband 
  
   
und requirieren gegenüber der Anschauung von Brockhaus 
hervorhebt,?) dagegen bei seiner Ablehnung des landesrecht- 
lichen Belagerungszustandes nur die Requisitionsbefugnis als 
allein vorhanden erörtert.?) 
Bei der Auslegung des Art. 66 RV. muß eine andere 
Eigentümlichkeit des Sprachgebrauchs auffallen. Den Landes- 
herren steht das Recht zu, nicht bloß ihre eigenen Truppen 
zu verwenden, sondern auch fremde, in ihren Gebieten 
dislozierte Truppenteile zu requirieren. Warum nicht: so- 
wohl, als auch? Sollte hier bei der Formulierung die 
Vorstellung mit im Spiel gewesen sein, daß hinsichtlich der 
Verwendung eigener Truppen lediglich es galt, ein den 
Landesherren von ihrer früheren absoluten Kommandogewalt 
belassenes Trennstück festzustellen, während das Recht zur 
Requisition der genannten fremden Truppen neu zu schaffen 
war?) Darum nicht bloß als Ausdruck des von vorn- 
herein Gegebenen, sondern auch als Anschließung des neu 
Hinzuzufügenden. 
1) Zustimmend Bornhak, PıStR. S. 4; Gau, Kontingents- 
herrlichkeit S. 23; Muller, Teilung der Militärgewalt S.63; Gumbel, 
Bundesfeldherrnamt und Militärhoheit S. 178. 
2) Arch. f. öffentl. R. Bd. 3 S. 516. 
1) StR. Bd. 4 S, 45. 
4 Seydel, RV. S. 377. 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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