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in Tätigkeit setzt, ist aber der Befehl. Das ist das Ent-
scheidende. Der Landesherr kann seinen Truppen den Befehl
erteilen, zu polizeilichen Zwecken einzugreifen.!) Es ist eine
Art durch den Zweck beschränkter Kommandogewalt der
Liandesherren, während die absolute dem Kaiser zusteht.
Es ist ein unvereinbarer Widerspruch, wenn Laband
und requirieren gegenüber der Anschauung von Brockhaus
hervorhebt,?) dagegen bei seiner Ablehnung des landesrecht-
lichen Belagerungszustandes nur die Requisitionsbefugnis als
allein vorhanden erörtert.?)
Bei der Auslegung des Art. 66 RV. muß eine andere
Eigentümlichkeit des Sprachgebrauchs auffallen. Den Landes-
herren steht das Recht zu, nicht bloß ihre eigenen Truppen
zu verwenden, sondern auch fremde, in ihren Gebieten
dislozierte Truppenteile zu requirieren. Warum nicht: so-
wohl, als auch? Sollte hier bei der Formulierung die
Vorstellung mit im Spiel gewesen sein, daß hinsichtlich der
Verwendung eigener Truppen lediglich es galt, ein den
Landesherren von ihrer früheren absoluten Kommandogewalt
belassenes Trennstück festzustellen, während das Recht zur
Requisition der genannten fremden Truppen neu zu schaffen
war?) Darum nicht bloß als Ausdruck des von vorn-
herein Gegebenen, sondern auch als Anschließung des neu
Hinzuzufügenden.
1) Zustimmend Bornhak, PıStR. S. 4; Gau, Kontingents-
herrlichkeit S. 23; Muller, Teilung der Militärgewalt S.63; Gumbel,
Bundesfeldherrnamt und Militärhoheit S. 178.
2) Arch. f. öffentl. R. Bd. 3 S. 516.
1) StR. Bd. 4 S, 45.
4 Seydel, RV. S. 377.