Full text: Der Belagerungszustand

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Die Reichsverfassung würde aber die Befehlsgewalt zu 
polizeilichen Zwecken nicht besonders aus dem Bereiche der 
an sich schon bestehenden unselbständigen Kommando- 
gewalt der Landesherren hervorgehoben haben, wenn sie damit 
nicht den Zweck verbunden hätte, den Landesherren ein dem 
kaiserlichen Oberbefehle gegenüber unabhängiges Befehls- 
recht vorzubehalten. Die Bedeutung der Vorschrift des Art. 66 
Abs. 2 RV. besteht darin, daß, soweit dieses landesherrliche 
Recht ausgeübt wird, ein Eingriff des kaiserlichen Ober- 
befehls zur Abänderung oder Beseitigung landesherrlicher 
Maßnahmen staatsrechtlich ausgeschlossen ist. 
Nach dem Vorstehenden haben wir im Reiche zwei selb- 
  
  
des Kaisers und eine beschränkte der Landesherren, die sich 
nur auf eigene Truppen und polizeiliche Zwecke erstreckt. 
Es fragt sich, ob diese polizeilichen Zwecke auch die Durch- 
ührung eines Belagerungszustands in sich schließen. 
  
8 11. 
Der landesrechtliche polizeiliche Ausnahmezustand. 
Was sind die polizeilichen Zwecke des Art. 66 Abs. 2 RV.? 
Der Polizeibegriff ist in seinen Grenzen lebhaft umstritten. 
Rosin'!) faßt darunter nach preußischem Recht die ge- 
samte innere Verwaltung, d.h. unter Ausscheidung der Justiz-, 
Finanz- und Militärverwaltung die ganze nach innen ge- 
richtete, dem Gemeinwohl gewidmete staatliche Tätigkeit. 
Andere schränken nach dem Mittel ein; für sie umfaßt Polizei 
nur den Teil der inneren Verwaltung, der mit Zwang gegen 
  
!) Begriff S. 114.
	        
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