Full text: Der Belagerungszustand

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den einzelnen sich vollzieht!) Die herrschende Anschauung 
verweist jede positive Tätigkeit des Staates, die Förderung 
des Wohles der Staatsbürger, in das Gebiet der Wohlfahrts- 
pflege und beschränkt den Begriff auf die sogen. Sicherheits- 
polizei: Polizei ist für sie die negative Staatstätigkeit zur 
Abwehr von Störungen der guten Ordnung des Gemeinwesens 
aus dem Einzeldasein mit obrigkeitlicher Gewalt.) 
Eine Erörterung des von Rosin aufgestellten Polizei- 
eriffs steht hier nicht In Fra ve. Es genügt die Unter- 
  
  
  
die " palteeflichen : Zwecke des Art. 66 Abs. 5 2 RV. eine das 
Gemeinwohl fördernde Tätigkeit des Staates im Sinne Rosins 
in sich schließen könnten, oder ob damit lediglich das 
(rebiet der Sicherheitspolizei umfaßt wird. 
Truppenverwendung liegt durchaus im Bereich der Möglich- 
keit, Das Militär stellt eine Summe von intellektuellen und 
  
  
  
ı Bewegu ung . gesetzt, sehr wohl auch positive Stantsaufgaben 
rfüllen könnten. So könnte ein Staat zugunsten seiner 
Staatsfinanzen sich bewogen sehen, in Anwendung des Art. 66 
Abs. 2 RV. die ihm verfügbaren Truppen zum Bau von Land- 
und Wasserwegen, Dämmen, Brücken usw. außerhalb der rein 
militärischen Zwecken dienenden Anlagen zu verwenden. In 
alledem würde aber eine das Gemeinwohl fördernde Ver- 
waltungstätigkeit anerkannt werden müssen. 
Bei genauer Auslegung des Art. 66 Abs.2 RV. wird man 
jedoch dazu gelangen, in ihm eine Befugnis der Landesherren 
zu erblicken, die auch, soweit es sich um Verwendung eigener 
  
   
  
  
)G, Meyer, YR. 5.59; Loening, VR. 5.8. 
0. Mayer, VR. Bd.1 S. 249,
	        
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