Full text: Der Belagerungszustand

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zu geben, bei Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben in Fällen 
außerordentlicher Gefahr außerordentliche Mittel der Abwehr 
zur Verfügung zu haben. Daß dies auch der Standpunkt der 
Militärkonventionen ist, ergibt sich schon daraus, daß diese 
vereinzelt die vertragsmäßige Verpflichtung für den Mitkontra- 
henten Preußens aufgenommen haben, die preußischen Bestim- 
mungen über die Requisition von Truppen zu polizeilichen 
Zwecken, die hierin auf gleicher Stufe mit der Verwendung 
eigener Truppen durch den Landesherrn steht, bei sich ein- 
zuführen oder die preußischen Reglements beim Erlaß einer 
eigenen Verordnung zu berücksichtigen,!) eine Verpflichtung, 
deren Aufnahme in eine Militärkonvention überflüssig wäre, 
wenn sie schon in Art. 61 RV. ausgesprochen wäre.) 
Die polizeilichen Aufgaben des Staates finden ihre Grenze 
an dem freien Spielraum, der dem einzelnen von seinen 
Gemeinschaftsbeziehungen losgelösten Staatsbürger verbleiben 
muß. gungen, ohne dadurch 
auf andere gefährdend einzuwirken, so gilt dies nicht als ge- 
sellschaftliche Schädigung und demgemäß nicht als Objekt 
polizeilichen Einschreitens.?) 
Sobald er aber auf die Gesellschaft als solche störend 
übergreift, ist eine Beschränkung der polizeilichen Tätigkeit 
nicht in dem Sinne vorhanden, daß alles, was nicht lediglich 
die gute Ordnung im Staate, sondern den Staat selbst be- 
droht, außerhalb des Rahmens der Polizei fällt. Insbesondere 
ist es unrichtig, daß die Polizeitätigkeit auf das Gebiet der 
  
  
  
  
     
  
    
  
  
1) vgl. unten $12 5. 56. 
% Merkwürdigerweise fuhrt Haenel gerade die Militärkonventionen 
zur Unterstutzung seiner Ansicht an. 
%) vgl. 0. Mayer, VR. Bd.1 5. 259. 
 
	        
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