— 5 —
zu geben, bei Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben in Fällen
außerordentlicher Gefahr außerordentliche Mittel der Abwehr
zur Verfügung zu haben. Daß dies auch der Standpunkt der
Militärkonventionen ist, ergibt sich schon daraus, daß diese
vereinzelt die vertragsmäßige Verpflichtung für den Mitkontra-
henten Preußens aufgenommen haben, die preußischen Bestim-
mungen über die Requisition von Truppen zu polizeilichen
Zwecken, die hierin auf gleicher Stufe mit der Verwendung
eigener Truppen durch den Landesherrn steht, bei sich ein-
zuführen oder die preußischen Reglements beim Erlaß einer
eigenen Verordnung zu berücksichtigen,!) eine Verpflichtung,
deren Aufnahme in eine Militärkonvention überflüssig wäre,
wenn sie schon in Art. 61 RV. ausgesprochen wäre.)
Die polizeilichen Aufgaben des Staates finden ihre Grenze
an dem freien Spielraum, der dem einzelnen von seinen
Gemeinschaftsbeziehungen losgelösten Staatsbürger verbleiben
muß. gungen, ohne dadurch
auf andere gefährdend einzuwirken, so gilt dies nicht als ge-
sellschaftliche Schädigung und demgemäß nicht als Objekt
polizeilichen Einschreitens.?)
Sobald er aber auf die Gesellschaft als solche störend
übergreift, ist eine Beschränkung der polizeilichen Tätigkeit
nicht in dem Sinne vorhanden, daß alles, was nicht lediglich
die gute Ordnung im Staate, sondern den Staat selbst be-
droht, außerhalb des Rahmens der Polizei fällt. Insbesondere
ist es unrichtig, daß die Polizeitätigkeit auf das Gebiet der
1) vgl. unten $12 5. 56.
% Merkwürdigerweise fuhrt Haenel gerade die Militärkonventionen
zur Unterstutzung seiner Ansicht an.
%) vgl. 0. Mayer, VR. Bd.1 5. 259.