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inneren Verwaltung beschränkt sei.) Diese Auffassung ver-
mag sich von den Organen nicht loszulösen, die im Normal-
Grunde den Staat selbst, also auch den in die Tat umge-
setzten Willen des Staates, sich selbst zu behaupten. Welcher
Machtmittel der Staat sich hierbei bedient, ob er im Aus-
nahmefall diejenigen zur Durchführung wählt, die in erster
Linie zum Schutze des Staates nach außen bestimmt sind,
ist gleichgültig.
Es erscheint darum zulässig, den Belagerungszustand als
Polizeirechtsinstitnt, als das äußerste Mittel der Staatsgewalt
in ihrer polizeilichen Funktion zu bezeichnen.?)
In namhaften Darstellungen des Verwaltungsrechts ist
dies auch geschehen.°) das Reichsrecht selbst den Be-
lagerungszustand in das Gebiet der Polizeitätigkeit einreiht,
beweist das Gesetz v. 30.12.1871 *) betr. die Einrichtung der
Verwaltung in Elsaß-Lothringen. $ 10 dieses Gesetzes gibt
dem Oberpräsidenten (jetzt Statthalter, die Befugnis, bei
Gefahr für die öffentliche Sicherheit diejenigen Gewalten aus-
zuüben, welche nach $ 9 des Gesetzes v. 9. 8.1849 der Militär-
behörde für den Fall eines Belagerungszustandes zustehen.
Dann heißt es weiter: „Zu polizeilichen Zwecken, insbe-
sondere zur Ausführung der vorbezeichneten Maßnahmen ist
N"5o Haldy 2.2.0. S.22; vgl. andererseits O. Mayer, VR.
Bd.1 S. 219 Anm. 12.
° Insoweit auch zustimmend Brockhaus a.30.8.71: Das
Heer fungiert bei der Erklärung des Kriegszustandes zu polizeilichen
Zwecken.
ı vgl. Loening, YR. S.290; O0. Mayer, Franz. VR. 5. 202;
G. Meyer, VR. S.182; Schulze, StR. Bd. 2 8.257; L. v. Stein,
VL. Bd.4 S. 124 (1867).
% GesBl. f. Els.-Loth. 1872 S. 49.