Full text: Der Belagerungszustand

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Hauptargument,!) die Landesregierungen könnten Reichs- 
resetze nicht außer Kraft setzen, im Sinne G. Meyers?) mit 
der Feststellung begegnet werden können, daß dieser Um- 
stand die Durchführung eines ın seiner Wirkung beschränkten 
landesrechtlichen Belagerungszustands nicht hindert. Welcher 
Art diese Beschränkungen sind, wird unten sowohl für die 
  
  
     
  
& 12. 
Art. 66 Abs. 2 RV. und die Militärkonventionen. 
Die Militärkonventionen haben auf das durch Art. 66 
Abs. 2 RV. den Landesherren erteilte Recht zum großen Teil 
nicht Bezug genommen. Nur die von Hessen, Baden, 
Oldenburg, Braunschweig, Waldeck, Lübeck, 
Hamburg, Bremen‘) mit Preußen abgeschlossenen Kon- 
ventionen enthalten Bestimmungen über die Reguisition des 
Militärs zu polizeilichen Zwecken. In diesen Bestimmungen 
wird regelmäßig die Verpflichtung des Militärbefehlshabers fest- 
gestellt, der Requisition der Polizei bei Störungen der öffent- 
lichen Ruhe Folge zu geben. Die Leitung der zur Her- 
stellung der Ordnung zu ergreifenden Maßregeln geht damit 
auf ihn über. Ein selbständiges militärisches Einschreiten 
obne vorherige Reynisition der Zivilbehörde wird als nicht 
statthaft bezeichnet. 
Nach einzelnen Konventionen sollen die bestehenden 
preußischen Vorschriften für die Fälle und Formen, in denen 
  
  
1) vgl. oben 57 5. 38. 
2) vgl. oben $7 5. 34. 
& vgl. 88 14—18 S. 64—76, 
# vgl. Militärgesetze Bd. 1 S. 79, 111, 122, 193, 187, 152, 160, 168.
	        
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