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Hauptargument,!) die Landesregierungen könnten Reichs-
resetze nicht außer Kraft setzen, im Sinne G. Meyers?) mit
der Feststellung begegnet werden können, daß dieser Um-
stand die Durchführung eines ın seiner Wirkung beschränkten
landesrechtlichen Belagerungszustands nicht hindert. Welcher
Art diese Beschränkungen sind, wird unten sowohl für die
& 12.
Art. 66 Abs. 2 RV. und die Militärkonventionen.
Die Militärkonventionen haben auf das durch Art. 66
Abs. 2 RV. den Landesherren erteilte Recht zum großen Teil
nicht Bezug genommen. Nur die von Hessen, Baden,
Oldenburg, Braunschweig, Waldeck, Lübeck,
Hamburg, Bremen‘) mit Preußen abgeschlossenen Kon-
ventionen enthalten Bestimmungen über die Reguisition des
Militärs zu polizeilichen Zwecken. In diesen Bestimmungen
wird regelmäßig die Verpflichtung des Militärbefehlshabers fest-
gestellt, der Requisition der Polizei bei Störungen der öffent-
lichen Ruhe Folge zu geben. Die Leitung der zur Her-
stellung der Ordnung zu ergreifenden Maßregeln geht damit
auf ihn über. Ein selbständiges militärisches Einschreiten
obne vorherige Reynisition der Zivilbehörde wird als nicht
statthaft bezeichnet.
Nach einzelnen Konventionen sollen die bestehenden
preußischen Vorschriften für die Fälle und Formen, in denen
1) vgl. oben 57 5. 38.
2) vgl. oben $7 5. 34.
& vgl. 88 14—18 S. 64—76,
# vgl. Militärgesetze Bd. 1 S. 79, 111, 122, 193, 187, 152, 160, 168.