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das Militär geren Zivilpersonen einschreiten und von seinen
Waffen Gebrauch machen darf, maßgebend sein (Waldeck
Art. 4 Abs. 2) oder mit deren Berücksichtigung Landesverord-
nungen hierüber erlassen werden (Lübeck 86; Hamburg
87, Bremen $ 12).
Mit Beziehung auf Art. 66 Abs. 2 RV. ist zu sagen: Der
Vorbehalt des Art. 66 Abs. 1 RV. „Wo nicht besondere
Konventionen ein anderes bestimmen" erstreckt sich
auch auf Art. 66 Abs. 2 RV.
Wo also ein Landesherr in der von ihm mit dem Könige von
„reußen oder ‚dem deutschen Kaiser IRRE Miltär-
zu polizeilichen Zwecken auf die Requisition, wenn auch
nicht ausdrücklich, so doch durch die Art der getroffenen
Vereinbarung beschränkt, leistet er damit Verzicht anf die
ihm verbliebene beschränkte Kommandogewalt gegenüber
eigenen Truppen. Auch diese kann er fortan nur noch re-
quirieren, und zwar nach Maßgabe der preußischen Bestim-
mungen, soweit er diese bei sich eingeführt hat, andernfalls
seiner eigenen. Soweit aber die ‚andesgesetztiche Regelung
dieser Materie nicht nur beschränkt ilit ilfe
leistungen zuläßt, steht nichts im Wege, daß in Anwendung
des jeweiligen einzelstaatlichen Kriegszustandsgesetzes das
Ersuchen an den Militärbefehlshaber darauf gerichtet wird,
die gesamte vollziehende Gewalt in einer gefährdeten Ört-
lichkeit zu übernehmen. Der Truppenführer würde dann die
gesetzlichen Voraussetzungen dieses Eingreifens zu prüfen
haben, sich aber bei deren Vorhandensein seiner gesetzlichen
Verpflichtung zum Einschreiten in dem verlangten Umfange
nicht entziehen können.
Bücher, D