Full text: Der Belagerungszustand

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das Militär geren Zivilpersonen einschreiten und von seinen 
Waffen Gebrauch machen darf, maßgebend sein (Waldeck 
Art. 4 Abs. 2) oder mit deren Berücksichtigung Landesverord- 
nungen hierüber erlassen werden (Lübeck 86; Hamburg 
87, Bremen $ 12). 
Mit Beziehung auf Art. 66 Abs. 2 RV. ist zu sagen: Der 
Vorbehalt des Art. 66 Abs. 1 RV. „Wo nicht besondere 
Konventionen ein anderes bestimmen" erstreckt sich 
auch auf Art. 66 Abs. 2 RV. 
Wo also ein Landesherr in der von ihm mit dem Könige von 
„reußen oder ‚dem deutschen Kaiser IRRE Miltär- 
zu polizeilichen Zwecken auf die Requisition, wenn auch 
nicht ausdrücklich, so doch durch die Art der getroffenen 
Vereinbarung beschränkt, leistet er damit Verzicht anf die 
ihm verbliebene beschränkte Kommandogewalt gegenüber 
eigenen Truppen. Auch diese kann er fortan nur noch re- 
quirieren, und zwar nach Maßgabe der preußischen Bestim- 
mungen, soweit er diese bei sich eingeführt hat, andernfalls 
seiner eigenen. Soweit aber die ‚andesgesetztiche Regelung 
dieser Materie nicht nur beschränkt ilit ilfe 
leistungen zuläßt, steht nichts im Wege, daß in Anwendung 
des jeweiligen einzelstaatlichen Kriegszustandsgesetzes das 
Ersuchen an den Militärbefehlshaber darauf gerichtet wird, 
die gesamte vollziehende Gewalt in einer gefährdeten Ört- 
lichkeit zu übernehmen. Der Truppenführer würde dann die 
gesetzlichen Voraussetzungen dieses Eingreifens zu prüfen 
haben, sich aber bei deren Vorhandensein seiner gesetzlichen 
Verpflichtung zum Einschreiten in dem verlangten Umfange 
nicht entziehen können. 
  
  
  
  
  
Bücher, D
	        
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