Full text: Der Belagerungszustand

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Truppenbefehlshaber nach Maßgabe des Gesetzes v. 10. 5. 1851 
ausübt. Dies ist auch der Standpunkt der sächsischen Re- 
gierung, der in einer Verordnung der Ministerien des Krieges, 
des Innern und der Justiz v. 18.5. 1872) zum Ausdruck 
kommt. Hier heißt es unter Ziff. 2 folgendermaßen: „Außer- 
halb des Falles einer nach Maßgabe des Art. 68 der Ver- 
sssung des Deutschen Reichs erfolgten Kriegszustands- 
erklärung bewendet es für die Kriegsstandserklärung im 
Königreiche Sachsen im allgemeinen bei den Vorschriften 
der 88 13ff. des Gesetzes, das Verfahren bei Störungen der 
öfentlichen Ruhe und Ordnung betr., v. 10. 5. 1851. 
   
  
3. Dagegen hat Baden in Art.1 seiner mit Preußen 
abgeschlossenen Militärkonvention v. 25. 11. 1870 alle Rechte 
und Pflichten des Kontingentsherrn dem Könige von Preußen 
überlassen. Damit entfällt auch die dem Großherzore von 
Baden nach Art. 66 Abs. 2 RV. verbliebene beschränkte Kom- 
mandogewalt, um so mehr, als Art. 13 der genannten Konvention 
lediglich von der Möglichkeit einer Requisition handelt. Diese 
erhält ihre eingehende Regelung durch die badische Ver- 
ordnung v. 3. 2. 18722) Nach den Eingangsworten regelt 
diese Verordnung den Waffengebrauch des Militärs und dessen 
Mitwirkung zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe 
und Ordnung, ohne daß des (zesetzes über den Kriegs- 
zustand v. 29.1. 1851 Erwähnung getan wird. Damit erhält 
sie den Charakter einer gewissen Ausschließlichkeit, und es 
ergibt sich daraus, daß nach der Anschauung der badischen 
Regierung das Gesetz v. 29.1. 1851 wenigstens im Umfange 
    
  
1) Sächs. GVBl. 1872 S. 249. 
%) Bad. GVBl. 1872 S.81. 
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