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ilitärkonvention
seiner militärischen Wirkungen durch die !
als aufgehoben betrachtet wird.
Die badische Regierung bat außerdem in der Begründung)
zum Entwurfe des Gesetzes v. 23. 12 1871, den Vollzug der
Einführung des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs in dem
Großherzogtum Baden betr., den Standpunkt eingenommen,
die badischen Gesetze v. 29. 1. 1851 über Kriegszustand und
Standrecht seien durch Art. 68 RV. und $4 EStGB. ersetzt
und würden darum nicht mehr zur Anwendung kommen.
Die genannten Bestimmungen sind jedoch nicht durch Gesetz
ausdrücklich aufgehoben worden. Auch die darin enthaltenen
Strafrechtssätze sind in dem Gesetze v. 23. 12. 1871 nirgends
zur Aufhebung gelangt, im Gegensatz zu der in der Beprün-
dung dieses Gesetzes geäußerten Anschauung,”) daß es sich
zur Herbeiführung eines klaren und für alle Beteiligten leicht
übersehbaren Rechtszustandes dringend empfehle, mit Ein-
gehen auf alle Einzelheiten unzweideutig festzustellen, welche
Vorschriften des bisherigen Landesstrafrechts außer Wirksam-
keit treten sollen.
Es ist jedoch eine teilweise Fortdauer der badischen Ge-
setze v. 29. 1. 1851 als ausgeschlossen zu erachten. Die
militärischen Wirkungen des Kriegszustandsgesetzes können
auch nicht mehr durch Requisition an den Truppenbefehls-
haber herbeigeführt werden, weil der Inhalt eines solchen
Ersuchens sich in den Grenzen der genannten badischen
Verordnung v. 3. 2. 1872 zu bewegen hat. Damit entfällt
die Möglichkeit, den Militärbefehishaber zur Übernahme der
viel weiter gehenden Befugnisse des Kriegszustandsgesetzes
gg
1) Verhandlung der badischen Ständeversammlung 1871/72, Bei-
lagen zu den Prot. der 2. Kammer Bd.4 5. 43.
2) Ebenda 5. 21.