Full text: Der Belagerungszustand

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ilitärkonvention 
  
seiner militärischen Wirkungen durch die ! 
als aufgehoben betrachtet wird. 
Die badische Regierung bat außerdem in der Begründung) 
zum Entwurfe des Gesetzes v. 23. 12 1871, den Vollzug der 
Einführung des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs in dem 
Großherzogtum Baden betr., den Standpunkt eingenommen, 
die badischen Gesetze v. 29. 1. 1851 über Kriegszustand und 
Standrecht seien durch Art. 68 RV. und $4 EStGB. ersetzt 
und würden darum nicht mehr zur Anwendung kommen. 
Die genannten Bestimmungen sind jedoch nicht durch Gesetz 
ausdrücklich aufgehoben worden. Auch die darin enthaltenen 
Strafrechtssätze sind in dem Gesetze v. 23. 12. 1871 nirgends 
zur Aufhebung gelangt, im Gegensatz zu der in der Beprün- 
dung dieses Gesetzes geäußerten Anschauung,”) daß es sich 
zur Herbeiführung eines klaren und für alle Beteiligten leicht 
übersehbaren Rechtszustandes dringend empfehle, mit Ein- 
gehen auf alle Einzelheiten unzweideutig festzustellen, welche 
Vorschriften des bisherigen Landesstrafrechts außer Wirksam- 
keit treten sollen. 
Es ist jedoch eine teilweise Fortdauer der badischen Ge- 
setze v. 29. 1. 1851 als ausgeschlossen zu erachten. Die 
militärischen Wirkungen des Kriegszustandsgesetzes können 
auch nicht mehr durch Requisition an den Truppenbefehls- 
haber herbeigeführt werden, weil der Inhalt eines solchen 
Ersuchens sich in den Grenzen der genannten badischen 
Verordnung v. 3. 2. 1872 zu bewegen hat. Damit entfällt 
die Möglichkeit, den Militärbefehishaber zur Übernahme der 
viel weiter gehenden Befugnisse des Kriegszustandsgesetzes 
gg 
  
  
  
  
    
  
  
  
  
  
  
1) Verhandlung der badischen Ständeversammlung 1871/72, Bei- 
lagen zu den Prot. der 2. Kammer Bd.4 5. 43. 
2) Ebenda 5. 21.
	        
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