Full text: Der Belagerungszustand

8 15. 
Verhaftung, Haussuchung und Beschlagnahme. 
Die Ausnahmegesetze kennen samt und sonders eine 
Suspension der gesetzlichen Bestimmungen über die Freiheit 
der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung, zuweilen 
auch über Beschlagnahmen. Diese Materie hat in der Reichs- 
strafprozeßordnung eine ausführliche Regelung gefunden 
(88 112, 94). Sie ist aber damit nicht, wie es den An- 
schein haben könnte, ihrem Gesamtumfange nach in das 
Reichsrecht übergegangen. 
Die Strafprozeßordnung normiert nur insoweit die Zu- 
  
suchungen und Beschlagnahmen, als diese Maßnahmen bei 
einem Strafverfahren, d. h. bei der Geltendmachung eines 
staatlichen Strafanspruchs gegen einen Verbrecher, sich er- 
forderlich machen. Neben dieser gerichtlichen Polizei besteht 
aber noch ein weites Gebiet polizeilicher Tätigkeit, das voll- 
ständig außerhalb dieses Rahmens gelegen ist, das der sogen. 
  
  
administrativen Polizei. Auch außerhalb eines Strafverfahren 
kann eine Freiheitsentziehung erfolgen, wenn die Aufrecht- 
erhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe 
oder der Schutz des Festzunehmenden selbst es erfordern. 
ı Eindringen in Wohnungen und zu 
n. Bei dieser Art polizeilicher Tätigkeit 
ist also nicht die Vollendung einer strafbaren Handlung vor- 
ausgesetzt, sondern ein Zustand, bei dem erhebliche Störungen 
der öffentlichen Ordnung und damit auch Strafrechtswidrigkeiten 
zu erwarten stehen, deren Verhinderung beabsichtigt wird. 
  
 
	        
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