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Verhaftung, Haussuchung und Beschlagnahme.
Die Ausnahmegesetze kennen samt und sonders eine
Suspension der gesetzlichen Bestimmungen über die Freiheit
der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung, zuweilen
auch über Beschlagnahmen. Diese Materie hat in der Reichs-
strafprozeßordnung eine ausführliche Regelung gefunden
(88 112, 94). Sie ist aber damit nicht, wie es den An-
schein haben könnte, ihrem Gesamtumfange nach in das
Reichsrecht übergegangen.
Die Strafprozeßordnung normiert nur insoweit die Zu-
suchungen und Beschlagnahmen, als diese Maßnahmen bei
einem Strafverfahren, d. h. bei der Geltendmachung eines
staatlichen Strafanspruchs gegen einen Verbrecher, sich er-
forderlich machen. Neben dieser gerichtlichen Polizei besteht
aber noch ein weites Gebiet polizeilicher Tätigkeit, das voll-
ständig außerhalb dieses Rahmens gelegen ist, das der sogen.
administrativen Polizei. Auch außerhalb eines Strafverfahren
kann eine Freiheitsentziehung erfolgen, wenn die Aufrecht-
erhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe
oder der Schutz des Festzunehmenden selbst es erfordern.
ı Eindringen in Wohnungen und zu
n. Bei dieser Art polizeilicher Tätigkeit
ist also nicht die Vollendung einer strafbaren Handlung vor-
ausgesetzt, sondern ein Zustand, bei dem erhebliche Störungen
der öffentlichen Ordnung und damit auch Strafrechtswidrigkeiten
zu erwarten stehen, deren Verhinderung beabsichtigt wird.