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Die Einzelstaaten haben zum Teil diese polizeilichen
Maßregeln einer gesetzlichen Normierung unterworfen,') zum
Teil ohne solche belassen.
Naturgemäß unterliegt das darauf bezügliche Landesrecht,
soweit es die polizeilichen Befugnisse einschränkt, auch der
einzelstaatlichen Suspension sowohl im Falle der Militär- wie
in dem der Zivildiktatur.
Die fragliche Materie hat jedoch zum weitaus bedeuten-
deren Teile ihre Regelung in der Strafprozeßordnung gefunden.
Dieses Gebiet ist aber trotz seiner Zugehörigkeit zum Reichs-
recht der einzelstaatlichen Suspensionsbefugnis nicht vollständig
entzogen.
Die Strafprozeßordnung steht in engem Zusammenhange
mit dem Gerichtsverfassungsgesetze, soweit dieses die Straf-
gerichte organisiert. Sie ist nicht allein äußerlich mit ihm
zusammen am 1. 10. 1879 ins Leben getreten. Auch innerlich
ergänzen einander beide Gesetze dergestalt, daß das Gerichts-
verfassungsgesetz die ordentliche Strafgerichtsbarkeit ein-
richtet, die Strafprozeßordnung die Grundsätze des Verfahrens,
das diese ordentlichen Strafgerichte handhaben sollen, aufstellt.
Diese Gesetze sind so fest miteinander verwoben, daß zu-
sammengehörige Vorschriften über das Verfahren, z. B. die
Prüfung sachlicher Zuständigkeit, teils der Strafprozeßordnung,
teils dem Gerichtsverfassungsgesetze einverleibt worden sind
(vgl. 528 GVG., 86 StPO.)
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) vgl. G. Meyer, StR. S.802 und die dort verzeichneten Ge-
setze. Hier kommen ın Betracht das preuß, Gesetz zum Schutz der
persönlichen Freiheit v, 12. 2.1860, das Staatsgrundgesetz von Olden-
burg v. 21.11.1852 Art.38 $4, das Hamburger Gesetz v. 23. 4. 1879
betr. das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege 8 22,