Full text: Der Belagerungszustand

$ 3 EStPO. sagt: „Die Strafprozeßordnung findet auf 
alle Strafsachen Anwendung, welche vor die ordentlichen Ge- 
richte gehören“. Es ist einschränkend zu interpretieren: so - 
weit sie vor die ordentlichen Gerichte gehören. Logischer- 
weise muß darum auch die Anwendbarkeit der StrafprozeB- 
ordnung entfallen, wenn die ordentlichen Gerichte zeitweise 
außer Tätigkeit gesetzt und Ausnahmegerichte angeordnet 
werden. Hierzu gibt aber $ 16 Satz 2 GVG. ausdrücklich 
die Ermächtigung, indem er die gesetzlichen Bestimmungen 
über Kriegsgerichte und Standrechte unberührt läßt. Die 
Anordnung des Standrechts ist aber nur möglich, wenn damit 
auch die Strafprozeßordnung zeitweise außer Kraft tritt und 
den Vorschriften der Landesgesetze über das standrechtliche 
Verfahren Platz macht. Diese sind gemäß $ 6 EStPO. nicht 
außer Kraft getreten. 
Nach alledem ist der Vorbehalt des 5 16 Satz 2 GVG. 
auf die Strafprozeßordnung zu erstrecken. Auch SC 
bald das Standrecht angeordnet ist, nicht zur Anwendung 
gelangen. 
Nunmehr wiederholt sich derselbe Vorgang wie bei der 
Veränderung der Gerichtsverfassung: das durch die Reichs- 
trafprozeßordnung beseitigte einzelstaatliche Recht bedarf 
keiner Suspension mehr. 
Die zeitweise Unterbindung der strafprozessualen Be- 
stimmungen tritt aber nur ein insoweit, als das Standrecht 
angeordnet werden kann und angeordnet wird. 
Für die übrigen Staaten ist jedoch die Strafprozeßordnung 
unantastbar. 
  
  
  
    
  
  
  
 
	        
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