$ 3 EStPO. sagt: „Die Strafprozeßordnung findet auf
alle Strafsachen Anwendung, welche vor die ordentlichen Ge-
richte gehören“. Es ist einschränkend zu interpretieren: so -
weit sie vor die ordentlichen Gerichte gehören. Logischer-
weise muß darum auch die Anwendbarkeit der StrafprozeB-
ordnung entfallen, wenn die ordentlichen Gerichte zeitweise
außer Tätigkeit gesetzt und Ausnahmegerichte angeordnet
werden. Hierzu gibt aber $ 16 Satz 2 GVG. ausdrücklich
die Ermächtigung, indem er die gesetzlichen Bestimmungen
über Kriegsgerichte und Standrechte unberührt läßt. Die
Anordnung des Standrechts ist aber nur möglich, wenn damit
auch die Strafprozeßordnung zeitweise außer Kraft tritt und
den Vorschriften der Landesgesetze über das standrechtliche
Verfahren Platz macht. Diese sind gemäß $ 6 EStPO. nicht
außer Kraft getreten.
Nach alledem ist der Vorbehalt des 5 16 Satz 2 GVG.
auf die Strafprozeßordnung zu erstrecken. Auch SC
bald das Standrecht angeordnet ist, nicht zur Anwendung
gelangen.
Nunmehr wiederholt sich derselbe Vorgang wie bei der
Veränderung der Gerichtsverfassung: das durch die Reichs-
trafprozeßordnung beseitigte einzelstaatliche Recht bedarf
keiner Suspension mehr.
Die zeitweise Unterbindung der strafprozessualen Be-
stimmungen tritt aber nur ein insoweit, als das Standrecht
angeordnet werden kann und angeordnet wird.
Für die übrigen Staaten ist jedoch die Strafprozeßordnung
unantastbar.