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Presse, Vereins- und Versammilungsrecht.
Regelmäßig gestatten die Ausnahmegesetze eine Sus-
pension der Preßfreiheit sowie des Vereins- und Versamm
lungsrechts. Nur das Recht von Waldeck kennt keine Be-
stimmung über die Presse.
Nach $ 30 RPrG. bleiben die für die Zeiten der Kriegs-
gefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs- (Belagerungs-) zu-
standes oder innerer Unruhen in bezug auf die Presse
bestehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen auch
diesem Gesetze gegenüber in Kraft. Unter den besonderen
gesetzlichen Bestimmungen muß auch Landesrecht verstanden
werden, da das Reichsrecht nur eine einzige hierher gehörige
Vorschrift, nämlich den Art. 68 RV., kennt und dieser sich
nicht auf Bayern erstreckt, so daß dort lediglich das Liandes-
recht Anwendung finden kann.')
Denselben Vorbehalt enthält 5 24 des Reichsvereins-
gesetzes v. 19. 4. 1908 gegenüber den landesrechtlichen Vor-
schriften in bezug auf Vereine und Versammlungen. In der
Begründung des Entwurfs zu diesem Gesetze?) heißt es
ausdrücklich, daß den Bundesstaaten auch fernerhin die
Möglichkeit zur Erklärung des Belagerungszustandes mit
Wirkung auf das Vereins- und Versammlungsrecht gewahrt
bleiben müsse.
Durch diese Vorbehalte sind die Suspensionsbefugnisse
der Landesregierungen in bezug auf das Preßrecht und das
Vereins- und Versammlungsrecht aufrechterhalten worden in
der Weise, daß, wo früher inschlägige Landesrecht
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ı Klöppel, RPirR. S. 291.
9) Drucks. d. Reichstags 1908 Nr,