Full text: Der Belagerungszustand

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Presse, Vereins- und Versammilungsrecht. 
Regelmäßig gestatten die Ausnahmegesetze eine Sus- 
pension der Preßfreiheit sowie des Vereins- und Versamm 
lungsrechts. Nur das Recht von Waldeck kennt keine Be- 
stimmung über die Presse. 
Nach $ 30 RPrG. bleiben die für die Zeiten der Kriegs- 
gefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs- (Belagerungs-) zu- 
standes oder innerer Unruhen in bezug auf die Presse 
bestehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen auch 
diesem Gesetze gegenüber in Kraft. Unter den besonderen 
gesetzlichen Bestimmungen muß auch Landesrecht verstanden 
werden, da das Reichsrecht nur eine einzige hierher gehörige 
Vorschrift, nämlich den Art. 68 RV., kennt und dieser sich 
nicht auf Bayern erstreckt, so daß dort lediglich das Liandes- 
recht Anwendung finden kann.') 
Denselben Vorbehalt enthält 5 24 des Reichsvereins- 
gesetzes v. 19. 4. 1908 gegenüber den landesrechtlichen Vor- 
schriften in bezug auf Vereine und Versammlungen. In der 
Begründung des Entwurfs zu diesem Gesetze?) heißt es 
ausdrücklich, daß den Bundesstaaten auch fernerhin die 
Möglichkeit zur Erklärung des Belagerungszustandes mit 
Wirkung auf das Vereins- und Versammlungsrecht gewahrt 
bleiben müsse. 
Durch diese Vorbehalte sind die Suspensionsbefugnisse 
der Landesregierungen in bezug auf das Preßrecht und das 
Vereins- und Versammlungsrecht aufrechterhalten worden in 
der Weise, daß, wo früher inschlägige Landesrecht 
  
   
  
  
  
  
         
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ı Klöppel, RPirR. S. 291. 
9) Drucks. d. Reichstags 1908 Nr, 
  
	        
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