Das Recht des Oberbefehlshabers, mit seinen Befehlen
Strafandrohungen zu verbinden, die nach Befinden bis zuı
Todesstrafe ansteigen können, ist durch die Reichsgesetz-
gebung erheblich eingeschränkt worden: in Materien, die
Gegenstand des Reichsrechts geworden sind, kann er über-
haupt keine Strafandrohungen erlassen, im übrigen ist er auf
den Strafrahmen des $5 EStGB., nämlich auf Gefängnis bis
zu zwei Jahren, Haft, Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegen-
stände und Entziehung öffentlicher Amter, beschränkt. Be-
achtenswert ist, daß die anzudrohende Geldstrafe keiner
Beschränkung unterliegt, auch reichsgesetzlich kein absoluter
Höchstbetrag aufgestellt worden ist.
Endlich wird eine militärstrafrechtliche Wirkung von
einschneidender Schärfe auch dann hervorgerufen, wenn nach
Maßgabe des Landesrechts der Belagerungszustand verhäng‘
worden ist.
89 MStGB. lautet:
„Die in diesem Gesetze für strafbare Handlungen im
Felde gegebenen Vorschriften (Kriegsgesetze) gelten
2. für die Dauer des nach Vorschrift der Gesetze er-
klärten Kriegszustands in den davon betroffenen Gebieten“.
Hier rechtfertigt direkt die Fassung der Gesetze den
Schloß, daß der Gesetzgeber auch Landesgesetze über den
Belagerungszustand im Auge gehabt hat, sonst mußte Art. 68
RV. ausdrücklich bezeichnet werden.
Das Qualifikationsmerkmal im Felde bei einer nach
dem Militärstrafgesetzbuch strafbaren Handlung’) führt zu
erheblichen Strafschärfungen. Damit ist die Pflichterfüllung
auch der zur Vollziehung einer Militärdiktatur nach Landes-
recht kommandierten Truppen in höherem Maße gewährleistet.
y 88 67, 62, 71, 72, 78, 93, 102, 127—136, 141, 146, 163 MStGB.