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gemeinen zugesprochen wird und, soweit die Einberufung zu
den Fahnen in Frage kommt, in $ 8 des Kriegsdienstgesetzes
im besonderen anerkannt wird. Die gleiche Befugnis der
kommandierenden Generale ist an die Voraussetzung des
verhängten Reichskriegszustandes gebunden.
Haenel?) hat aus dieser Gesetzesbestimmung geschlossen,
daß das Reichsrecht die Fortdauer eines partikularrechtlichen
Kriegszustandes verneint, da gerade dieses Gesetz Gelegenheit
gehabt hätte, eine nicht bloß auf den Reichskriegszustand
beschränkte Ermächtigung zum Ausdruck zu bringen. Wie
jedoch 8 30 des KPrG. und $ 24 des Reichsvereinsgesetzes
zur Genüge erwiesen haben, steht das Reichsrecht auf dem
entgegengesetzten Standpunkte.
Die Ausdehnung der Einberufungsbefugnis der komman-
dierenden Generale auf einen landesrechtlichen Belagerungs-
zustand erscheint um deswillen unwesentlich, weil dieser an
sich schon auf Gefährdungsfälle beschränkter Natur angewiesen
ist, zu deren Beseitigung die vorbandene aktive Truppen-
macht ausreicht. Sobald die Gefährdung eine derartige ge-
worden ist, daß gegen den ınneren Feind ein kriegsstarkes
Heer aufgeboten werden muß, wird an sich schon der Zeit-
punkt für das Eingreifen des Reiches gegeben sein.
Noch ist darauf hinzuweisen, daß gerade bei einem
polizeilichen Ausnahmezustand die Mobilmachung nicht allein
den Zweck haben wird, ein kriegsstarkes Feldheer aufstellen
zu können, sondern daß zum überwiegenden Teile ihre Be-
deutung darin liegen wird, weite Kreise der Bevölkerung,
deren Beteiligung am Aufruhr zu befürchten steht, durch die
U u
ung = SEEN
ı) vgl. auch Haldya.a. 0. S, 38.