Full text: Der Belagerungszustand

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gemeinen zugesprochen wird und, soweit die Einberufung zu 
den Fahnen in Frage kommt, in $ 8 des Kriegsdienstgesetzes 
im besonderen anerkannt wird. Die gleiche Befugnis der 
kommandierenden Generale ist an die Voraussetzung des 
verhängten Reichskriegszustandes gebunden. 
  
Haenel?) hat aus dieser Gesetzesbestimmung geschlossen, 
daß das Reichsrecht die Fortdauer eines partikularrechtlichen 
Kriegszustandes verneint, da gerade dieses Gesetz Gelegenheit 
gehabt hätte, eine nicht bloß auf den Reichskriegszustand 
beschränkte Ermächtigung zum Ausdruck zu bringen. Wie 
jedoch 8 30 des KPrG. und $ 24 des Reichsvereinsgesetzes 
zur Genüge erwiesen haben, steht das Reichsrecht auf dem 
entgegengesetzten Standpunkte. 
  
Die Ausdehnung der Einberufungsbefugnis der komman- 
dierenden Generale auf einen landesrechtlichen Belagerungs- 
zustand erscheint um deswillen unwesentlich, weil dieser an 
sich schon auf Gefährdungsfälle beschränkter Natur angewiesen 
ist, zu deren Beseitigung die vorbandene aktive Truppen- 
macht ausreicht. Sobald die Gefährdung eine derartige ge- 
worden ist, daß gegen den ınneren Feind ein kriegsstarkes 
Heer aufgeboten werden muß, wird an sich schon der Zeit- 
punkt für das Eingreifen des Reiches gegeben sein. 
Noch ist darauf hinzuweisen, daß gerade bei einem 
polizeilichen Ausnahmezustand die Mobilmachung nicht allein 
den Zweck haben wird, ein kriegsstarkes Feldheer aufstellen 
zu können, sondern daß zum überwiegenden Teile ihre Be- 
deutung darin liegen wird, weite Kreise der Bevölkerung, 
deren Beteiligung am Aufruhr zu befürchten steht, durch die 
  
  
  
  
   
  
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ung = SEEN 
ı) vgl. auch Haldya.a. 0. S, 38.
	        
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