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Einberufung zu zwingen, für die Erhaltung der Staatsordnung
tätig zu werden.
Namentlich würde sich auf diese Weise der ungestörte
Fortgang des Betriebs Öffentlicher Anstalten, insbesondere
der Verkehrsanstalten ermöglichen lassen. So könnten Post-
beamte, Eisenbahnbeamte, die ihren amtlichen Pflichten nicht
gezwungen werden, ihre früheren Funktionen weiter auszu-
üben.
Die Mobilmachungsbefugnis des Kaisers hat also für den
Reichskriegszustand eine besondere Bedeutung.
II. Eine andere Maßnahme, die dem Kaiser allein vor-
behalten ist und sich darum nur an den Reichskriegszustand
anschließen kann, enthält $ 9 des Reichsgesetzes über das
Paßwesen v. 12. 10. 1867.*)
Dieser lautet:
„Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen
Bundesstaates, oder die öffentliche Ordnung durch Krieg,
innere Unruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint,
kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen bestimmten
Bezirk, oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten des
Auslandes durch Anordnung des Bundespräsidiums vorüber-
gehend eingeführt werden“.
Durch eine solche Anordnung kann also die nach $1
des genannten Gesetzes jedem Bundesangehörigen zustehende
Freiheit, ohne Reisepapiere zu reisen, suspendiert werden.?)
Zu beachten ist, daß diese Anordnung im Zusammenhang
mit der Verhängung eines Reichskriegszustands, aber auch
ohne eine solche erlassen werden kann.
ı Triepel, Quellensammlung 5. 48.
®) vgl. Haldy 2.2.0. 8,40.
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