Full text: Der Belagerungszustand

V. Die Kollision kaiserlicher und landes- 
herrlicher Maßnahmen. 
8 19. 
  
den Taandesnesstzen vorgehen (Art: 2 RV), bezieht sich ı nicht 
allein auf Gesetze im formellen Sinne, sondern auch auf 
(sesetze im materiellen Sinne; jede Verordnung von Reichs 
wegen bricht entgegenstehendes Landesrecht.) Es besteht 
darum auch kein Zweifel darüber, daß der Kaiser jederzeit 
durch Verhängung eines Kriegszustandes gemäß Art. 68 RV. 
eine nach Landesrecht angeordnete Zivil- oder Militärdiktatur 
aufheben kann.”) Die kaiserliche Maßnahme mit ihrer um- 
fassenden Wirkung tritt dann an die Stelle der in ihrer 
Wirkung beschränkten einzelstaatlichen Maßnahmen. Um- 
gekehrt wäre es unzulässig, wenn nach erfolgter Verhängung 
eines Reichskriegszustands ein Einzelstaat seinerseits in dem 
betroffenen Gebiete einen polizeilichen Ausnahmezustand an- 
ordnen wollte. 
Ohne die Verhängung des Reichskriegszustands erscheint 
aber die Aufhebung eines landesrechtlichen Ausnahmezustands 
durch den Kaiser unangängig,°) da hierin ein Eingriff in di 
dem Einzelstaate zustehende Polizeihoheit läge. Auch kann 
  
  
   
  
) ,aband, StR. Bd.2 5.106, 
NR,v.Mohl, StR. S.91; v.Rönne, StR. Bd. 1 8. 87, 
®) Anders Thudichum, VerfR. 5. 294,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.