V. Die Kollision kaiserlicher und landes-
herrlicher Maßnahmen.
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den Taandesnesstzen vorgehen (Art: 2 RV), bezieht sich ı nicht
allein auf Gesetze im formellen Sinne, sondern auch auf
(sesetze im materiellen Sinne; jede Verordnung von Reichs
wegen bricht entgegenstehendes Landesrecht.) Es besteht
darum auch kein Zweifel darüber, daß der Kaiser jederzeit
durch Verhängung eines Kriegszustandes gemäß Art. 68 RV.
eine nach Landesrecht angeordnete Zivil- oder Militärdiktatur
aufheben kann.”) Die kaiserliche Maßnahme mit ihrer um-
fassenden Wirkung tritt dann an die Stelle der in ihrer
Wirkung beschränkten einzelstaatlichen Maßnahmen. Um-
gekehrt wäre es unzulässig, wenn nach erfolgter Verhängung
eines Reichskriegszustands ein Einzelstaat seinerseits in dem
betroffenen Gebiete einen polizeilichen Ausnahmezustand an-
ordnen wollte.
Ohne die Verhängung des Reichskriegszustands erscheint
aber die Aufhebung eines landesrechtlichen Ausnahmezustands
durch den Kaiser unangängig,°) da hierin ein Eingriff in di
dem Einzelstaate zustehende Polizeihoheit läge. Auch kann
) ,aband, StR. Bd.2 5.106,
NR,v.Mohl, StR. S.91; v.Rönne, StR. Bd. 1 8. 87,
®) Anders Thudichum, VerfR. 5. 294,