Full text: Der Belagerungszustand

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besserer Kenntnis der im Einzelfalle geeigneten Maßnahmen 
anordnen können.') 
Schon der Umstand, daß das Recht aus Art. 68 RV. von 
dem Kaiser, abgesehen von besonderen Delegationen, in Person 
ausgeübt werden muß, läßt es geboten erscheinen, daß dieses 
Recht seiner Bedeutung entsprechend nur dann zur Anwendung 
gebracht werden muß, wenn auch wirklich die öffentliche 
Sicherheit im Bundesgebiet bedroht ist, also die Gefähr- 
dung über den engen Bereich eines Einzelstaats hinausgeht. 
  
8 20. 
Ergebnisse. 
1. Das kaiserliche Recht zur Verhängung des Kriegs- 
zustandes ist nicht Bestandteil seines Oberbefehls, 
sondern ein Regierungsrecht, für dessen Ausübung aller- 
dings der Befehl über das Heer nicht entbehrt werden kann. 
2. Unter dem absoluten kaiserlichen Oberbefehl über das 
Militär ist eine abhängige Befehlsgewalt den Kontingents- 
herren über ihre eigenen Truppen verblieben. Zur polizei- 
lichen Verwendung dieser eigenen Truppen ist ihnen überdies 
noch durch Art.66 Abs. 2 RV. ein dem kaiserlichen Öber- 
befehl gegenüber selbständiges Befehlsrecht belassen 
worden. 
Soweit dagegen durch Militärkonvention die Kontingents- 
herrlichkeit aufgegeben worden ist, haben die Landesherren 
nur noch ein Recht zur Requisition von Truppen zu 
polizeilichen Zwecken behalten. 
3. Auf Grund der selbständigen landesherrlichen Befehls- 
gewalt ist eine Militärdiktatur im Kriegsfalle wie bei 
  
1) Ebenso v. Moh] 2.2.0. S. 91.
	        
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