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besserer Kenntnis der im Einzelfalle geeigneten Maßnahmen
anordnen können.')
Schon der Umstand, daß das Recht aus Art. 68 RV. von
dem Kaiser, abgesehen von besonderen Delegationen, in Person
ausgeübt werden muß, läßt es geboten erscheinen, daß dieses
Recht seiner Bedeutung entsprechend nur dann zur Anwendung
gebracht werden muß, wenn auch wirklich die öffentliche
Sicherheit im Bundesgebiet bedroht ist, also die Gefähr-
dung über den engen Bereich eines Einzelstaats hinausgeht.
8 20.
Ergebnisse.
1. Das kaiserliche Recht zur Verhängung des Kriegs-
zustandes ist nicht Bestandteil seines Oberbefehls,
sondern ein Regierungsrecht, für dessen Ausübung aller-
dings der Befehl über das Heer nicht entbehrt werden kann.
2. Unter dem absoluten kaiserlichen Oberbefehl über das
Militär ist eine abhängige Befehlsgewalt den Kontingents-
herren über ihre eigenen Truppen verblieben. Zur polizei-
lichen Verwendung dieser eigenen Truppen ist ihnen überdies
noch durch Art.66 Abs. 2 RV. ein dem kaiserlichen Öber-
befehl gegenüber selbständiges Befehlsrecht belassen
worden.
Soweit dagegen durch Militärkonvention die Kontingents-
herrlichkeit aufgegeben worden ist, haben die Landesherren
nur noch ein Recht zur Requisition von Truppen zu
polizeilichen Zwecken behalten.
3. Auf Grund der selbständigen landesherrlichen Befehls-
gewalt ist eine Militärdiktatur im Kriegsfalle wie bei
1) Ebenso v. Moh] 2.2.0. S. 91.